Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne möchte ich Ihre beiden Teilfragen wie folgt beantworten:
1.
Nein, ein solcher Schlosstausch ist leider nicht möglich und Sie sollten zur Vermeidung weiterer Probleme dringend davon absehen. So lange Ihre ehemalige Partnerin mit als Mieterin im Vertrag als Vertragspartnerin steht, hat sie auch das Hausrecht inne, so dass Sie ihr dieses nicht in zulässiger Weise abschneiden dürfen.
2.
Anders sieht es mit den vielfältigen Einrichtungsgegenständen aus. Hier gibt es keine Sonderregelungen für sie, unabhängig davon, ob sie Mutter ist oder nicht.
Der Grundsatz lautet vielmehr, dass jeder das aus der Wohnung nehmen kann, was auch in seinem Eigentum steht. Da dies bei Möbelkäufen natürlich regelmäßig nicht schriftlich im Sinne einer Urkunde festgehalten wird, muss man mit Beweisen und Vermutungen arbeiten. Alles, was nachweislich Sie bezahlt haben und wo Ihr Name als Vertragspartner in Verträgen und Lieferunterlagen vermerkt ist, wird damit in Ihrem Eigentum stehen, sofern nicht das Gegenteil nachweisbar ist.
Sofern Sie Ihrer Expartnerin bestimmte Gegenstände also nicht mitgeben möchten, sind Sie hierzu auch keineswegs verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin