Sehr geehrter Ratsuchender,
die Aufforderung der Gegenseite ist ansich nicht zu beanstanden:
1.)
Bei Selbständigen sind die Einkünfte der letzten drei Jahre als Durchschnittwert entscheidend.
Zu der Ermittlung wird auf die für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel (die sich aufgrund Abschreibungen etc. vom zu versteuerbaren Einkommen unterscheiden können) maßgeblich.
Sie sollten daher die Auskünfte erteilen, um einer Klage zu entgehen.
2.)
Der Unterhalt ist auch nicht für drei Jahre nachzuzahlen; die Abänderung beginnt mit der Geltendmachung; rückwirkende Zahlungen bedürfen besondere Voraussetzungen, die nach Ihrer Schilderung nicht vorliegen.
3.)
Die genaue Höhe des von Ihnen zu zahlenden Unterhaltes kann anhand der Daten im Rahmen der Erstberatung nicht ermittelt werden.
Denn hierzu werden die Erklärungen genaustens zu prüfen sein, was so nicht möglich ist. Sollte der tatsächliche Gewinn und damit die zur Verfügung stehenden Mittel IM JAHR 9.500,00 EUR tatsächlich betragen, werden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach überhaupt keinen Unterhalt zahlen müssen, da der monatliche Selbstbehalt 890,00 EUR beträgt, so dass sich eine komplette Neuberechnung auch für Sie lohnen könnte.
Selbstverständlich könnte die komplette Berechnung mit allen Unterlagen über unser Büro erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
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