Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kindesunterhaltsberechnung bei Selbständigkeit

| 2. Oktober 2006 11:12 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Ex Frau möchte den Unterhalt durch einen Anwalt neu berechnen lassen. Zur Zeit zahle ich 307,00 ?
( Selbstberechnung meiner EX, kein Titel vorhanden) für ein Kind 15 Jahre alt.
Ihr Anwalt fordert die Einnahmen/ Überschussrechnungen der letzten drei Jahre, da ich Selbständig bin.
Umsatz Durchschnitt der letzten 3 Jahre ca. 48000,- ? Gewinn ca. 9500,- ?
Nun meine Frage:
Muß ich jetzt die drei Jahre nachzahlen und wie hoch wäre der neue zu zahlende Unterhalt?
Und wie wird der Unterhaltsbetrag bei einem Selbständigen berechnet?

Ich hoffe Sie können mir helfen.

Mit freundlichen Gruß

2. Oktober 2006 | 11:31

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


die Aufforderung der Gegenseite ist ansich nicht zu beanstanden:


1.)
Bei Selbständigen sind die Einkünfte der letzten drei Jahre als Durchschnittwert entscheidend.

Zu der Ermittlung wird auf die für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel (die sich aufgrund Abschreibungen etc. vom zu versteuerbaren Einkommen unterscheiden können) maßgeblich.

Sie sollten daher die Auskünfte erteilen, um einer Klage zu entgehen.


2.)
Der Unterhalt ist auch nicht für drei Jahre nachzuzahlen; die Abänderung beginnt mit der Geltendmachung; rückwirkende Zahlungen bedürfen besondere Voraussetzungen, die nach Ihrer Schilderung nicht vorliegen.


3.)
Die genaue Höhe des von Ihnen zu zahlenden Unterhaltes kann anhand der Daten im Rahmen der Erstberatung nicht ermittelt werden.

Denn hierzu werden die Erklärungen genaustens zu prüfen sein, was so nicht möglich ist. Sollte der tatsächliche Gewinn und damit die zur Verfügung stehenden Mittel IM JAHR 9.500,00 EUR tatsächlich betragen, werden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach überhaupt keinen Unterhalt zahlen müssen, da der monatliche Selbstbehalt 890,00 EUR beträgt, so dass sich eine komplette Neuberechnung auch für Sie lohnen könnte.

Selbstverständlich könnte die komplette Berechnung mit allen Unterlagen über unser Büro erfolgen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5,0

Vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten.


ANTWORT VON

(2928)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht