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Kindesunterhalt während ALG II + Eigentum

| 5. April 2006 08:56 |
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Beantwortet von

Moin, Im 08/2005 senkte das OLG Schleswig (Vergleich) den dyn.
Titel (247 EURO = To. 10 J.) rückwirkend ab 01.01.05 (=Beginn ALG II)auf fix 120 EURO für die Dauer der Arbeitslosigkeit.
Trotz Jobsuche konnte die 120 nur vom DISPO=Zinsen teilw.
getätigt werden!? Jetzt bin ich erkrankt und meine RA reicht
Klage auf NULL ein aber erst ab 01.04.06!!!!!!?????
FRAGE: da aber fremdfinanziert, war Basis Vergleich falsch und
kann ich da nicht für die Vergangenheit etwas machen ???
Krankschreibung seit 27.02.06. Und OLG Urteil ist Ursache
da ich von damals 533 die 120 zahlen sollte ?!= STRESS PUR.
? Anwalt wechseln ?? Er behauptet das ist ein Risiko nun denn
später Mindestunterhalt ?aber doch keinen JOB ? und er äussert
ich bewege mich im strafbaren BEREICH???? Warum macht er mir ANGST.?? ??Haus einsetzen=NO??später Erwerbsobliegenheit ist klar !! Schulden machen =NO ?Sicherungshypo?? Was passiert wenn
Tochter 12 (Unterhaltsvorschuss)u. wenn To. 18 (Fo. Rückst. und Pflichtteil) Bei Arbeitsfähigkeit muss doch neu gerechnet
werden und auch bei Teilfähigkeit !!! Oder automatisch wieder
120 da in Abänderung der Urkunde aber nun auf NULL ist offen !!!
MfG leider viel
Wichtig ist mir ob mein RA nicht genug rausholt d.h. ob er
zeitl. früher ansetzen kann denn das ist KOHLE !!!
END Madmatz

Eingrenzung vom Fragesteller
5. April 2006 | 09:00
5. April 2006 | 14:17

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf.

Eine rückwirkende Aufhebung Ihrer Unterhalszahlungen oder gar deren Rückwirkung dürfte ausgeschlossen sein, da Sie demnach in der Lage gewesen sind, wenn auch mit Kreditmitteln, die Unterhaltszahlungen zu leisten. Im Zweifelwürde sich auch die Frage stellen, von wem Sie mögliche Zahlungen zurückfordern könnten, jedenfalls dürfte eine Geltendmachung beim Unterhlatsempfänger bereits deshalb auscheiden, da dieser die Leistungen bereits verbraucht haben dürfte.

Strafbar machen Sie sich grds. nicht, wenn Sie tatsächlich nicht in der Lage sind, Ihren Unterhaltsplichten nachzukommen, jedoch bestht im Rahmen der Unterhaltspflicht eine sog. erhöhte Erwerbsobliegenheit. Unterhaltspflichtige können sich jedoch nach § 170 Strafgesetzbuch strafbar machen, wenn sie sich ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen und damit den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährden. Das gilt auch dann, wenn der Lebensbedarf ohne die Hilfe anderer, z. B. des Sozialamts, gefährdet wäre.

Wenn Ihre Tochter älter wird, d.h. eine neue Altersstufe erreicht, dann wird ggf. eine Unterhaltsanpassung erfolgen, wenn Sie jedoch nicht leistungsfähig sind, kann diese auch nur in Maßen angepaßt werden.

Eine Verwertung von Vermögen ist in gewissem Maß ebenfalls möglich, wird das von Ihnen angegebene Haus jedoch durch Sie selber genutzt, ist von einer Verwertung nur in Ausnahmefällen auszugehen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Sie sollten sih mit Ihrem Anwalt über die weiteren Möglichkeiten beraten lassen. Stellen Sie ihm auch die jeweiligen Fragen und insbesondere, warum eine Anpassung des Unterhalts so spät vorgenommen wurde. M.E. hätte der Bedarf bereits bei der Arbeitslosmeldung angepaßt werden müssen, hier haben Sie jedoch auch eine Initiativpflicht und schließlich auch eine Unterhaltspflicht, wie oben dargestellt.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 6. April 2006 | 10:27

Da im 08/2005 rückwirkend ab 01.01.05 120Eur festgelegt wurden
geht es doch rückwirkend Schulden zu mindern.
Argumentation des OLG war ich könne evtl. umziehen oder
kellnern o.ä. . Aber ich bin tatsächlich unter Selbstbehalt !!!
Ein Hausverkauf ist aus meiner Sicht nicht zumutbar da nur
mit Verlust verkauft werden kann und lfd. Einnahmen ALG II dann
wegfallen würden. OLG war geneigt zu vertreten ein Hausbesitzer
muss liquiedieren der Unterhaltsvorschuss von ca. 129 wäre
Steuerzahler nicht zuzumuten denn 120 EUr kann jeder dazuverdienen ...nun leider ist das fiktiv. Ich muss doch keine Schulden machen und warte Abeitsfähigkeit ab. Daraus folgtz NEUE LAGE. NUN FRAGE: Wenn ich mich melde wenn gesund..
dann ...KOMMT KLAGE auf MIndestunterhalt...
und werden diese Beträge dann Schulden doch wohl eher nicht.
Ich denke evtl. wieder 120 oder geringer da ich nicht gewillt
bin Schulden zu machen...
???? Was kommt auf mich zu ...Sicherungshypothek wahrscheinlich
da Rückstand aus vor 01.01.05 bereits ca. 3.900 Eur.
Ich denke da ich ab 27.02.06 krank bin und ich Bemühungen vorher
nachweisen kann könnte doch zumindest ab 01.01.06 auf NULL
erreicht werden.
Da nach Vergleich 120 gezahlt für 09+10/05 (11+12/05 nix)
und dann für 01+02/06 wieder 120 und dann 03+04/06 nur 20 gezahlt. !!!ALLE ZAHLUNGEN = KTO ÜBERZOGEN !!!!
=Illiquidität.
Konsequenz ist doch nix zahlen und warten ...? KORREKT ????
Anwalt anweisen das Möglichste zu ermöglichen
= Herabsetzung ab 09/2005 da Mangel vorlag.???
Danke für weiteren TIP
MfG M.D.
Ich denke nun von 633 ALGII kann Mindestunterhalt 247
nicht möglich sein.....(ab 01.04.06) ausserdem krank. END

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. April 2006 | 10:43

Sehr geehrter Fragesteller,

das OLG hat dabei t.w. Recht, dass man u.U. sogar gezwungen werden kann, sein Haus zu verkaufen, dies aber nur in äußerst selteen Fällen, wenn überhaupt keine andere Möglichkeit der Unterhaltszahlung besteht. Grds.. kann sich dann nämöich der Unterhaltsschuldner nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit berufen, wenn noch Vermögen vorhanden ist.

Bzgl. Ihrer jetzigen Situation, die sicherlich sehr prekär ist, müßte wegen dem Selbstbehalt tatsächlich kein Unterhalt gezahlt werden. Sie sind nicht leístungsfähig. In der Konsequenz daraus, wenn Sie nicht oder zu wenig zahlen, kann Unterhaltsklage eingereicht werden, wenn dies nicht bereits geschehen ist, da Sie vom OLG bereits schrieben. In dem Fall wird das Gericht, auch unter Berücksichtigung des Hauses entscheiden. U.U. müssen Sie doch Schulden machen, dies ist in einigen Fällen gefestigte Rechtsprechung, wenn Vermögen vorhanden ist, dieses aber nicht verwertet werden soll. Die Rechtsprechung ist grds. für den Unterhaltsempfänger vorteilhaft. Einzige Möglichkeit dem zu entgehen, wäre ein vergleichsweise Regelung einer Unterhaltszahlung.

Ich hoffe, dass ich Ihnen trotz der nicht so "rosigen Aussichten" in diesem Fall weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.

Mit freundlichen Grüßen



Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

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