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Kindesunterhalt nachträglich einforderbar ?

| 27. September 2007 10:09 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
ich habe aus erster Ehe zwei Kinder, die bei meiner Ex-Frau
und ihrem neuen Mann leben.
Für die beiden habe ich seit unserer Scheidung immer regelmäßig
den Unterhalt gem. der Düsseldorfer Tabelle gezahlt.
Es besteht vom Jugendamt eine Urkunde/Titel aus dem Scheidungsjahr ( 2001 ), in der ich mich zu der Zahlung der 114 % des Regelsatzes verpflichte. Dort steht auch die dynamische Anpassung nach den Altersstufen.
Heute wäre ich, nach meinem Einkommen von EUR 1945,00 netto, bei 128 %. Ich habe nun seit August 2005 jeden Monat 34 Euro zu wenig überwiesen. Die Kinder waren zu dem Zeitpunkt 6 und 9 jahre alt.
Ich hätte je Kind Euro 257,00 überweisen müssen, habe aber nur EUR 240,00 je Kind überwiesen.
Sie hat in der ganzen Zeit nie schriftlich einen Einkommensnachweis von mir eingefordert.
Kann sie nun diese Beträge nachträglich ( von August 2005 bis heute ) auf dem Rechtsweg von mir einfordern ?

Mit freundlichen Grüßen

27. September 2007 | 15:09

Antwort

von


(697)
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: https://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Der Unterhaltsgläubiger kann nur den titulierten Unterhalt fordern (114% nach Ihren Angaben).

Eine rückwirkende Erhöhungsforderung ist gem. § 1613 BGB (sh. Anhang) möglich, wenn Sie zur Vorlage von Einkommensnachweisen etc. aufgefordert gewesen wären. Die liegt nicht vor und somit kann rückwirkend kein erhöhter Unterhat gefordert werden.


Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de


Anhang

§ 1613 Unterhalt für die Vergangenheit

(1) 1Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. 2Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen
1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.


Rückfrage vom Fragesteller 27. September 2007 | 16:14

Sehr geehrte Frau Sperling,

zunächst vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes bei 114 % und 128 %
sind die Summen ja ( meines Verständnisses nach ) idetisch.
Kann sie nun die Summe nachfordern, die ich zu wenig gezahlt habe ?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. September 2007 | 16:32

Ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Hinsichtlich des Zahlbetrages der 114% (257,00 € bis Juni 2007, ab Juli 2007 254,00 €) kann rückständiger Unterhalt gefordert werden bzw. aus dem Titel vollstreckt werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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