Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Grundsatz ist, dass bei volljährigen Kindern das Nettoeinkommen beider Elternteile addiert wird.
Dann wird in der Düsseldorfer Tabelle nachgesehen, wie groß der Bedarf ist, den das Kind bei diesem addierten Einkommen hat.
Das Kindergeld wird von diesem Bedarf vollständig abgezogen § 1612b BGB.
Zur Ausbildungsvergütung steht in Anmerkung 8 zur Düsseldorfer Tabelle:
Zitat:8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.
Auf das Geld vom BFD dürfte dies analog anzuwenden sein. Deshalb haben beide Elternteile zusammen 320 Euro im Monat zuviel gezahlt.
Wie sich diese 320 Euro auf Sie und Ihre Exfrau aufteilen, lässt sich aus den Angaben nicht entnehmen. Denn Sie haben weder die Höhe Ihres Nettoeinkommens noch das Nettoeinkommen Ihrer Frau angegeben.
Liegt das Einkommen Ihrer Ex unterhalb des Selbstbehalts, dann haben Sie 320 Euro im Monat zuviel gezahlt. Verdienen Sie und Ihre Ex gleich viel, dann hat jeder von Ihnen 160 Euro pro Monat zuviel gezahlt. Bei anderen Einkommensverhältnissen, teilen sich die 320 Euro anders zwischen Ihnen und Ihrer Ex auf.
Nach § 1605 BGB besteht zwar eine Auskunftspflicht über das Einkommen, jedoch muss nur auf Verlangen Auskunft erteilt werden.
Wenn ich Ihre Sachverhaltsschilderung richtig verstehe, waren Sie darüber informiert, dass Ihre Tochter ein BFD macht und wussten nur nicht, dass sie dafür Geld bekommt. Es wäre Ihnen also möglich und zumutbar gewesen nachzufragen. Zudem ist die Bezahlung im BFD kein Geheimnis. Bei der Bearbeitung Ihres Falles habe ich "Bundesfreiwilligendienst Gehalt" gegoogelt und dort sofort dies gefunden:
Zitat:Der Bundesfreiwilligendienst ist als freiwilliges Engagement ein unentgeltlicher Dienst. Freiwillige bekommen aber ein Taschengeld von maximal 426 € monatlich (Stand 2021).
Zum Unterhalt für die Vergangenheit steht in § 1613 Absatz 1 BGB:
Zitat:(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der
Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird
ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch
dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
Wenn dies analog auf Rückforderungen angewendet wird, die Sie als Verpflichteter gegen die Berechtigte haben, können Sie den zuviel gezahlten Unterhalt erst ab dem Monat zurück fordern, in dem Sie Ihre Tochter gefragt haben, ob sie dort Geld bekommt.
Dies bedeutet, dass die überzahlten Gelder verloren sind.
Damit dies beim Studium nicht wieder passiert, sollten Sie Ihre Tochter auffordern Bafög zu beantragen und Ihnen entweder den Bewilligungsbescheid oder den Ablehnungsbescheid des Bafögamtes vorzulegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen