Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1. Gemäß Art. 15 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 02.10.1973 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 5 EGBGB richtet sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht, wenn Berechtigter und Verpflichteter Deutsche sind und der Verpflichtete (also Sie) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Davon, dass das der Fall ist, gehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung aus.
2. Das heißt, die Höhe des Unterhalts bemisst sich auch weiterhin nach der Düsseldorfer Tabelle. Das Einkommen ihrer Exfrau ist dabei unerheblich, da eine Kürzung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn das Einkommen Ihrer Exfrau höher ist, als Ihr eigenes. Eine derartige Regelung gibt es entgegen Ihrer Annahme nach deutschem Recht nicht.
3. Die Frage, ob es sich bei den Kosten für eine Klassenfahrt um Sonderbedarf handelt, ist nach wie vor nicht abschließend entschieden. Gemäß § 1613 II Nr. 1 BGB
liegt Sonderbedarf dann vor, wenn es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf handelt, wer im Voraus nicht einzuschätzen ist, so dass der Unterhalt auch nicht entsprechend angespart werden kann. Da Klassenfahrten in der Regel nicht völlig unvorhergesehen kommen, sollte nach der Definition des § 1613 BGB
eigentlich anzunehmen sein, dass die Kosten für Klassenfahrten durch den laufenden Unterhalt abgedeckt sind. Trotzdem haben zahlreiche Oberlandesgerichte entschieden, dass es sich hier um Sonderbedarf handelt, mit der Folge, dass die Kosten entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte zwischen den Eltern zu teilen sind.
4. Nachdem das Einkommen ihrer Exfrau für den Unterhaltsanspruch der Kinder vollkommen irrelevant ist, ist die Frau Ihnen gegenüber auch nicht auskunftspflichtig. Ihre Annahme, dass ist nach deutschem Recht einen derartigen Anspruch gibt, ist leider ebenfalls unzutreffend.
5. Der Berechtigte ist grundsätzlich verpflichtet, Ansprüche so gering wie möglich zu halten, indem er z.B. ihm zustehende Leistungen beantragt, die günstigere Steuerklasse wählt, etc. Sie werden daher ihre Exfrau darauf verweisen können, in Frankreich Kindergeld zu beantragen.
6. Wenn es zu einem Gerichtsverfahren über den Unterhaltsanspruch käme, so wäre dafür gemäß Art 5 Ziffer 2 EUGVVO
das Gericht des Ortes zuständig an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz hat, also das französische Gericht.
Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Bei Bedarf nutzten Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort. Dazu hätte ich noch folgende Nachfrage:
Sie schreiben, dass -ohne auf das BGH-Urteil einzugehen- ein Sonderbedarf ..."entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte zwischen den Eltern zu teilen .." ist. Wenn ich dieser Meinung folgen soll, muss meine Ex-Frau mir gegenüber doch eine Auskunftspflicht bzgl. ihres Einkommens haben. Wie sonst sollte ich meinen Anteil an diesen Ausgaben berechnen?
Weiterhin schreiben Sie, dass es in Deutschland keine Regelung über eine mögliche Kürzung des Untehaltes bei unterschiedlich hohen Einkünften gibt. Allerdings steht in den Unterhaltsrichtlinien des OLG Rheinland-Pfalz/ Koblenz, Nr. 12.1 folgendes:
"Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils...". Es scheint also doch eine solche Regelung zu geben. Was meinen Sie, können wir damit bei meiner Ex-Frau argumentieren?
Vielen Dank !!
Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort. Dazu hätte ich noch folgende Nachfrage:
Sie schreiben, dass -ohne auf das BGH-Urteil einzugehen- ein Sonderbedarf ..."entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte zwischen den Eltern zu teilen .." ist. Wenn ich dieser Meinung folgen soll, muss meine Ex-Frau mir gegenüber doch eine Auskunftspflicht bzgl. ihres Einkommens haben. Wie sonst sollte ich meinen Anteil an diesen Ausgaben berechnen?
Weiterhin schreiben Sie, dass es in Deutschland keine Regelung über eine mögliche Kürzung des Untehaltes bei unterschiedlich hohen Einkünften gibt. Allerdings steht in den Unterhaltsrichtlinien des OLG Rheinland-Pfalz/ Koblenz, Nr. 12.1 folgendes:
"Der betreuende Elternteil braucht in der Regel keinen Barunterhalt für das minderjährige Kind zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils...". Es scheint also doch eine solche Regelung zu geben. Was meinen Sie, können wir damit bei meiner Ex-Frau argumentieren?
Vielen Dank !!
Sehr geehrter Fragesteller,
leider weiß ich nicht, welches BGH-Urteil Sie meinen. Mir ist kein Urteil bekannt, aus dem sich explizit ergeben würde, dass es sich bei den Kosten für eine Klassenfahrt nicht um Sonderbedarf handelt und ich kann auch weder bei Juris noch in der Entscheidungssammlung des BGH ein solches Urteil finden. Unabhängig davon sehe ich mir das Urteil aber gerne noch an, wenn Sie mir Aktenzeichen oder Fundstelle geben.
Da der Sonderbedarf zwischen den Eltern zu teilen ist, ist die Leistungsfähigkeit bzw. Nichtleistungsfähigkeit des anderen Elternteils Anspruchsvoraussetzung. das heißt, Sie können, sofern die Informationen nicht bereits mit der Aufforderung, sich an den Kosten zu beteiligen gegeben werden, die Zahlungsverpflichtung mit dem Hinweis auf die mutmaßliche Leistungsfähigkeit der Mutter zurückweisen und der Anspruchsberechtigte (in diesem Fall also das Kind vertreten durch die Mutter) muss dann darlegen in welchem Umfang die Mutter leistungsfähig bzw. nicht leistungsfähig ist, so dass Sie für die übrigen Kosten aufkommen müssen. Ein Auskunftsanspruch Ihrerseits gegenüber der Kindsmutter besteht jedoch, wie bereits geschrieben, tatsächlich nicht.
Der betreuende Elternteil ist, auch wenn man das nach der Formulierung in den Leitlinien evtl. annehmen könnte, nur in ganz seltenen Ausnahmefällen verpflichtet, sich am Barunterhalt minderjähriger Kinder zu beteiligen, u.a. dann, wenn der betreuende Elternteil hohe Einkünfte hat und der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist oder auch dann, wenn der Selbstbehalt des Verpflichteten gefährdet würde, oder wenn die Betreuung zwischen den Elternteilen aufgeteilt wird. Soweit nur das Verhältnis der Einkünfte maßgeblich ist, müsste dieses beim Betreuenden nicht nur höher, sondern ganz erheblich höher sein. Der BGH hat dazu vor vielen Jahren entschieden, dass sich der betreuende Elternteil dann am Unterhalt beteiligen muss, wenn sein verfügbares Einkommen dreimal so hoch ist, wie das des Verpflichteten (BGH, FamRZ 1984,39
= NJW 1984,303
). Ich ging nach Ihrer Schilderung nicht davon aus, dass das in Ihrem Fall zutrifft, zumal z.B. das Schulgeld für die Internationale Schule nicht zu berücksichtigen ist, weil es für den Unterhalt nicht zur Verfügung steht.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
Wenn es nur darum geht, gegenüber der Frau zu argumentieren können Sie natürlich auf die Leitlinien verweisen. Die Leitlinien des OLG Koblenz enthalten ja (im Gegensatz zu den Leitlinien manch anderer Gerichte) keine weiteren Infos darüber, wie viel höher das Einkommen des betreuuenden Elternteils sein muss, damit dieser am Unterhalt zu beteiligen ist.