Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Zunächst zum unproblematischen:
Als Zahlungsfrist reichen 10-14 Tage
Nun zum rückständigen Unterhalt:
Natürlich können Sie den rückständigen Unterhalt nachfordern. Wie Sie selbst richtig erkennen, hat der dynamische Unterhaltstitel ja den Vorteil, dass er sich automatisch sowohl den wechselnden Altersstufen, als auch der sich regelmäßig verändernden Düsseldorfer Tabelle anbelangt.
Aufgrund des Titels ist der Kindsvater mit dem monatlichen Differenzbetrag in Verzug. Als Folge dieses Verzuges hat er natürlich auch die monatliche anfallenden Verzugszinsen zu begleichen und auch eventuelle Anwaltskosten zu tragen.
Da Sie den rückständigen Unterhalt auch tituliert haben ist keine Verjährung eingetreten.
Ein Haar in der Suppe gilt es jedoch zu beachten: Die Verwirkung.
Die Rechtsprechung geht grundsätzlich von einer Verwikung von Unterhaltsansprüchen aus, die länger als ein Jahr zurückliegen. Dies kommt vor allem beim Ehegattenunterhalt in Betracht.
Allerdings sind beim minderjährigen Kind hier strenge Maßstäbe anzulegen. Der BGH geht davon aus, dass wenn ein Unterhalt über einen längeren Zeitraum nicht oder nicht in voller Höhe geltend gemacht wird, sich der Unterhaltsschuldner nicht darauf verlassen kann, dass kein Unterhalt mehr nachgefordert werden wird.
Da es um Unterhalt für das minderjährige Kind geht, können Sie den rückständigen Unterhalt daher mit Zinsen nachfordern.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schiessl,
vielen Dank für die schnelle präzise Antwort.
Welche Zinsen sind denn für den vergangenen Zeitraum zu berechnen?
Falls er nicht zahlt, ab wann kann ich ein Strafbefehl stellen?
Er hat in der Vergangenheit immer gezahlt wie es ihm passte, hat schon eine EV und macht sich über die Anwälte lustig. Er hat meiner Anwältin geschrieben, was sie wolle schliesslich zahle er ja und wenn es eben 3-4 Wochen später ist, würde der Gerichtsvollzieher eh nichts machen können.
Vielen Dank!
SUNFLOWERS
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Mit den Zinsen verhält es sich so:
Der Unterhalt ist zum ersten eines jeden Monats zu zahlen. Das bedeutet, dass der Schuldner automatisch am 2. eines jeden Monats in Verzug gerät.Am zweiten sind somit auch Zinsen fällig. Das tatsächliche Problem für Sie ist, dass die jeden Monat eine neue Forderung dazukommt. Mit der Zinsberechnung sollten Sie sich daher eines Programmes bedienen.
Die Höhe der Zinsen beträgt 5% über dem Basiszinssatz.
Sie können eine Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGb stellen, wenn sich der Kindvater der Unterhaltspflicht entzieht obwohl er leistungsfähig ist und dadurch der Lebensbedarf des Kindes gefährdet wird. Letzteres wird bei einer Teilzahlung schwierig nachzuweisen sein.
ch hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Fachanwalt für Familienrecht