Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unterhalt für Kinder wird erst ab dem Monat der Geltendmachung geschuldet. Dies gilt auch für eine Erhöhung des monatlichen Unterhalts, etwa, weil das Kind in eine höher Altersstufe rückt.
Rückwirkend kann Unterhalt in Ihrem Fall nicht geltend gemacht werden. Ihre geschiedene Frau müsste Sie daher zunächst auffordern, einen höheren Unterhaltsbetrag zu zahlen. Geschieht dies nicht, bleibt es bei dem bisher gezahlten Unterhaltsbetrag.
Ich gehe hierbei davon aus, dass Sie bzgl. des Unterhalts keine Vereinbarung getroffen haben.
Insofern kommt es auch auf eine etwaige Verjährung nicht an.
Ich hoffe Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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