Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie sind insgesamt 3 Personen gegenüber unterhaltspflichtig, dem 15-jährigen Sohn, Ihrer jetzigen Frau und dem gemeinsamen Kind. Eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind Ihrer Frau aus 1. Ehe besteht nicht.
Ihr Einkommen von 2.050.- € muss um 5 % berufsbedingte Aufwendungen gekürzt werden, bleiben also rund 1.948.- € übrigen.
Dieses bereinigte Netto führt zunächst zu einer Einstufung in die Einkommensstufe 3 (1.901 - 2.300 €). Da die Tabelle aber für eine Unterhaltspflicht gegenüber 2 Personen konzipiert ist, wird in Ihrem Fall eine Herabstufung in die nächst niedrigere Einkommensstufe 2 vorgenommen.
Ich gehe zudem davon aus, dass die Kindesmutter das Kindergeld bezieht.
In diesem Fall beträgt der Tabellenunterhalt 448.- €, wovon das hälftige Kindergeld abzusetzen ist, was zu einem geschuldeten Zahlbetrag von 356.- € führt.
Die Forderung der Gegenseite mit bleib daher hinter dem geschuldeten Betrag zurück.
Da allerdings nur der geforderte Betrag geschuldet wird, können Sie diesen verminderten Betrag überweisen, ohne Nachzahlungen befürchten zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen
16. August 2010
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10:34
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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