Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Wenn D sich an eine Polizeibehörde wendet, die aber auf dem Rechner von S keinerlei Daten finden können, die auf den Konsum hinweisen, kann S dann D anzeigen wegen falscher Verdächtigung ?
Nein. Strafbar ist eine Anzeige nur, wenn sie "wider besseres Wissens" geschieht, also wenn Sie wissen, dass eine Straftat nicht vorlag und jemanden anzeigen, um diesen beispielsweise zu ärgern. Im vorliegenden Fall bräuchten Sie nichts zu fürchten.
Ob die Polizei etwas findet, steht auf einem anderem Blatt. Streaming-Seiten können aus dem Browserverlauf gelöscht werden, so dass nur ein aufwendiger Zugriff über den Internetprovider überigbleiben würde.Ob die Polizei wegen einem einmaligen Angucken bereits ermitteln würde ist fraglich.Vorausgesetzt, es handelte sich tatsächlich um Kinderpornos, kann übrigens tatsächlich schon das Betrachten (nicht:Herunterladen oder Verbreiten) strafbar sein- so jedenfalls das OLG Hamburg. Das Gericht begründet das damit, dass schon das kurzfristige Herunterladen der Daten in den Arbeitsspeicher den Nutzer in Besitz der Daten bringe. Die Entscheidung ist nicht unumstritten.
2.)Hat D etwas zu befürchten weil sie so lange geschwiegen hat ?
Nein. Es gibt nicht im Geringsten eine Vorschrift, die D fürchten müsste. Eine Straftat muss grds. nur angezeigt werden, wenn es sich um eine "Katalogtat" ( Mord, Brandstiftung etc.) handelt und der Erfolg noch abgewendet werden kann.
3.)An wen sollte sich D bezüglich einer Anzeige wenden (Polizei, Staatsanwaltschaft ) ?
Es spielt keine Rolle, beide Institutionen sind für eine Entgegennahme zuständig!
4.) Genügt es auch schon wenn D anonym einen Hinweis an die Behörde gibt ?
Ja.Der Vorgang kann schriftlich mitgeteilt werden; es genügt, wenn die Umstände und der Sachverhalt daraus hervorgehen.
Ob ein staatliches Einschreiten nötig ist,wird dann in jedem Fall (ggf. nach einer Anhörung des Betroffenen) von der Staatsanwaltschaft entschieden werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tamás Asthoff, Rechtsanwalt
Danke für die ausführlichen Informationen. Hab ich Sie richtig verstanden, dass bei der direkten Anzeige die Behörden sofort ermitteln und bei der anonymen schriftlichen Variante die Behörden das je nach sachverhaltschilderung entscheiden ? Oder wird in jedem Fall ermittelt bei Bekanntwerden der Tat ?
Nein, das kann man so nicht sagen. Das Schlusswort hat immer die Staatsanwaltschaft, egal wie und wo die Anzeige gemacht wird.
Wenn Sie die Anzeige bei der StA machen, und die einen Anfangsverdacht bejahen, wird man dort entweder die Polizei mit weiteren Ermittlungen beauftragen oder selber Ermittlungen in die Wege leiten. Wenn Sie zur Polizei gehen, wird diese nach Bearbeitung, ggf. nach ersten eigenen Ermittlungen, die Sache an die StA übergeben.
Ob Sie den Vorfall schriftlich oder mündlich, zuerst bei der einen oder anderen Behörde anzeigen, wird im Endeffekt keine Rolle spielen. Auch die Verfahrensdauer kann nicht für das eine oder andere als länger oder kürzer eingestuft werden.Schliesslich können Sie den Vorfall auch einem Anwalt übergeben.
Ich freue mich, Ihnen geholfen haben zu können. Bei weiteren Fragen zögern Sie nicht,mich zu verständigen!
Mit besten Grüssen aus Bielefeld
RA Asthoff