Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Zunächst ist es richtig, dass die Entscheidung des Finanzamtes die Familienkasse nicht bindet.
Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 23. 11. 2001 - VI R 125/00
):
"Die Familienkasse hat die Höhe der Einkünfte und Bezüge eines Kindes selbständig und ohne Bindung an den Inhalt eines für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheids zu ermitteln. Dem für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheid kommt für die Festsetzung des Kindergelds keine Bindungswirkung zu, es handelt sich dabei nicht um einen Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 10 AO
1977."
Dies bedeutet natürlich im Umkehrschluss noch nicht, dass die abweichende Rechnung der Familienkasse richtig ist.
In dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt dürfte allerdings ein Kindergeldbezug anhand Ihrer hier gemachten Angaben nicht zu erreichen sein.
Der Bundesfinanzhof hat nämlich inzwischen auch entscheiden (Urteil vom 15. Juli 2010 · Az. III R 70/08
):
"Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Computer richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen als Werbungskosten maßgebend sind (s. hierzu BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 42/03
, BFH/NV 2004, 1527
)."
Somit gelten gerade die Grundsätze der Werbungskosten. Diese liegen über 410,00 EUR netto. Computer und Drucker sind zusammen zu betrachten (BFH, Urteil vom 15. Juli 2010 · Az. III R 70/08
).
Damit sind sie auf 36 Monate zu verteilen.
Natürlich kann es sein, dass die Entscheidung der Familienkasse aus anderen Gründen falsch ist. Auch, weil möglicher Weise abzugs-/berücksichtigungsfähige Positionen nicht geltend gemacht wurden (z.B. Studiengebühren).
Dies könnte nur bei Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und des Bescheides beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für eine solche stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne auch von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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