Sehr geehrter Fragesteller,
ich teile grundsätzlich Ihre Rechtsansicht, dass der Betrag hätte angegeben werden müssen. Die Auskunftspflicht nach §§ 1375, 1379 BGB erstreckt sich auf das gesamte Endvermögen, mithin alle vermögenswerten Rechte, die dem Ehegatten zustehen. Dazu zählt m.E. auch das von Ihnen benannte Geld.
Das Gericht scheint dagegen mehr auf dem Standpunkt zu stehen, dass sie - weil das Geld in der Trennungsphase zurückgeflossen ist - ihre Chance hatten, den Betrag geltend zu machen. Wenn Sie das damals nicht getan haben, müssen Sie sich den Einwand entgegenhalten lassen, ihre Rechte nicht gleich und unbedingt geltend gemacht zu haben.
Auf der anderen Seite kann der von Seiten des Gerichts vorgebrachte Einwand regelmäßig nur dann vorgebracht werden, wenn den Berechtigten ein schweres Versäumnis trifft, z.B. das Verstreichenlassen einer langen Zeit. Dies ist in Ihrem Fall aber nicht ersichtlich.
Im Gegenteil teilen Sie mit, dass Ihre Ex Ihnen im Prozess ja noch entgegen gekommen ist und die Angelegenheit eingeräumt hat.
Vor diesem Hintergrund sehe ich Ihre Chancen insgesamt positiv.
Jedoch muss dieser Rat unter dem Vorbehalt gegeben werden, dass ohne nähere Einsichtnahme in die Prozessakten und das Urteil eine richtig fundierte Einschätzung nicht abgegeben werden kann.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Tarneden
Rechtsanwalt aus Hannover