Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:
Zu der Rückerstattung an die Familienkasse sind Sie leider verpflichtet, da Sie sich nicht darauf berufen können, dass die Routineüberprüfung nicht stattgefunden habe. Bei der Beantragung des Differenzkindergeldes erklären Sie verbindlich mit Ihrer Unterschrift, dass Sie alle für die Gewährung des Kindergeldes relevanten Änderungen der Familienkasse umgehend mitteilen werden. Die Änderung der Familienzulage nach Schweizer Recht stellt eine solche Änderung dar, über die Sie die Familienkasse aus eigener Initiative informieren müssen. Die Tatsache, dass Ihnen selbst dies nicht bewusst war, schützt Sie leider nicht, da Sie verpflichtet sind, sich über derartige Dinge zu informieren. Es kann leider der Familienkasse auch nicht entgegengehalten werden, dass man dort die Erhöhung der Familienzulage ab dem 16. Lebensjahr des Kindes kennen müsste, da die Gewährung der Familienzulage nicht (wie in Deutschland) nach einheitlichen Regeln erfolgt, sondern da die Familienzulage vom Arbeitgeber gezahlt wird und es unterschiedliche kantonale Regelungen gibt.
Es wäre jedoch zu prüfen, ob Ihnen ein Anspruch gegen die Exfrau zustehen könnte. Schließlich ist auch die Exfrau familienrechtlich verpflichtet, Ihnen alle Änderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Unterhaltszahlungen (und somit auch auf die Beantragung und Weiterleitung des Kindergeldes) haben. Ihrer Schilderung entnehme ich, dass die Exfrau doppelt kassiert hat, nämlich einmal die (dann höhere) Familienzulage nach Schweizer Recht und zusätzlich das ungekürzte Differenzkindergeld von Ihnen. Sie sollten daher versuchen, eine entsprechende Rückerstattung von Ihrer Exfrau zu erlangen.
Die Rückzahlung an die Familienkasse müssen sie jedoch unabhängig davon leisten, da es sich um jeweils getrennte Rechtsverhältnisse handelt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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