Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt.
Befindet sich das Kind in Berufsausbildung, kann Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (neu: 25. Lebensjahr) weitergezahlt werden. Da sich Ihre Tochter bis Dezember 2004 in Ausbildung befand, bestand unter Zugrundelegeung der bisherigen Angaben auch bis zum Abbruch der Ausbildung ein Kindergeldanspruch. Die Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen jedoch nicht mehr als 7.680,00 Euro im Kalenderjahr betragen.
Wenn Sie den Ausbildungsabbruch, wie geschildert, der zuständigen Familienkasse mitgeteilt haben, sind Sie Ihrer Verpflichtung auch nachgekommen. Das damalige Schreiben sollten Sie einem etwaigen Einspruchsschreiben als Beleg beifügen.
Wenn sich das Kind nicht in Ausbildung befindet und das 18. Lebensjahres, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird Kindergeld gezahlt, wenn das Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als Arbeitssuchender gemeldet ist.
Geringfügige Tätigkeiten schließen einen Kindergeldanspruch nicht aus. Von einer Geringfügigkeit ist auszugehen, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 400 Euro betragen oder wenn die Tätigkeit nur kurzfristig ausgeübt wird. Von einer kurzfristigen Tätigkeit wird wiederum gesprochen, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monaten oder bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche auf insgesamt fünfzig Arbeitstage begrenzt ist.
Die Meldung als arbeitssuchend sowie alle übrigen Veränderungen wären von Ihnen bedauerlicherweise auch mitzuteilen gewesen. Der Umstand, dass die Kindergeldzahlung im Rahmen der Antragsstellung berücksichtigt wurde, ändert hieran leider nichts. Ebenso findet leider, wie man es erwarten würde, keine automatische Mitteilung der Behörden statt.
Ein Anspruch auf Kindergeld nach Vollendung des 21. Lebensjahres bestünde nur dann, wenn Ihre Tochter als Bewerberin für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt wurde. Bei eigenen Bemühungen des Kindes müssen diese durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.
Die Rechtmäßigkeit der Rückforderung (Zeitraum ab Januar 2005) beurteilt sich mithin zunächst danach, zu welchem Zeitpunkt Ihre Tochter das 21. Lebensjahr vollendet hat. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres genügt es für den Kindergeldanspruch grundsätzlich, wenn Ihre Tochter als arbeitssuchend gemeldet war. Eine Tätigkeit auf 400 – Euro - Basis müsste die oben ausgeführten Kriterien erfüllen. Nach Vollendung des 21. Lebensjahres bestünde grundsätzlich nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihre Tochter als Bewerberin für einen Ausbildungsplatz geführt wurde oder entsprechende Eigenbemühungen belegen kann.
Der Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Familienkasse einzureichen. Gegen die Einspruchsentscheidung steht Ihnen danach der Klageweg (Finanzgericht) offen. Der Einspruch sollte detailliert begründet und mit entsprechenden Anlagen versehen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin
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