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Kindergeld rückwirkend

7. Oktober 2022 13:52 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Tochter bezieht ( bezog) bereits nach ihrem 18. Geburtstag Kindergeld wegen einer bestehenden Behinderungen GdB 50%.sie war bis einschließlich 1.10.22 in einer vollstationären Einrichtung untergebracht und das Kindergeld wurde an den Träger der Eingliederungshilfe abgezweigt.da meine Tochter nun zum 1.10. umgezogen ist beantragte ich eine Kindergeldbescheinigung zur Vorlage für die Beantragung von Grundsicherung.
Daraufhin wurde mir mitgeteilt,dass sie des Familienentlastungsgesetz 1.1.2020 Kindergeld wieder mir zusteht und seitdem auch nicht mehr an den Kostenträger abgezweigt wird. Ich hatte hiervon bisher keine Kenntnis.
Mir wurde mitgeteilt ich müsse Kindergeld neu beantragen,was ich getan habe. Es wurde auch bereits bewilligt.
Wie sieht es nun mit den Nachzahlungen aus? Im Netz liest man bis 6 Monate VOR Antragstellung// auch das ist nicht bewilligt
Oder besteht sogar die Nachzahlung ab Januar 2020 denn die Abzweigung an den Kostenträger wurde ja nur eingestellt,der Antrag war ja vorher schon bewilligt und auch gestellt.
Vielen Dank

7. Oktober 2022 | 15:13

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich habe Ihre Ausführungen so verstanden, dass das Kindergeld ab Antragstellung bewilligt worden ist.

Jetzt muss unbedingt geklärt werden, wie mit der früheren Bewilligung des Kindergeldes verfahren wurde. Nach Ihrem Kenntnisstand ist die Abzweigung eingestellt worden. Jetzt stellt sich die Frage, ob auch die seinerzeit erfolgte Bewilligung aufgehoben worden ist.

Ist das nicht der Fall, besteht der Nachzahlungsanspruch dann schon aufgrund der Tatsache, dass trotz einer bestehenden Bewilligung die Zahlung nicht erfolgt ist. In diesem Fall stellen Sie den Nachzahlungsantrag für den gesamten Zeitraum, unter Berufung auf die früherer Bewilligung, die nicht aufgehoben worden ist.

Sollte die Bewilligung aufgehoben worden sein, hätte Ihnen nach wie vor Kindergeld für Zeit ab 2020 bewilligt werden müssen.

Jetzt kommt es konkret auf Ihren Antrag an. Haben Sie Kindergeld ab Antragstellung beantragt, ist die jetzige Entscheidung zutreffend. Dann sollten Sie einen weiteren Antrag für die Zeit ab 2020 stellen. An dieser Stelle könnten dann die von Ihnen genannten 6 Monate eine Rolle spielen. In diesem Fall kann die Familienkasse die Festsetzung auf 6 Monate vor Antragstellung begrenzen. Dagegen sollten Sie dann Einspruch einlegen, weil Ihnen eben nicht bekannt war, dass eine Aufhebung erfolgt.

Sie sollten die Beauftragung eines Anwalts in Betracht ziehen, da der Sachverhalt doch sehr komplex ist und auch zunächst an Hand aller Unterlagen und Anträge geprüft werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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