Sehr geehrter Fragesteller,
auch das Wohngeld folgt dem Prinzip, dass erst ab Antragstellung gezahlt wird. Ihr abgelehnter Antrag aus 2007 begründet keinen Anspruch. Sie hätten nach dem bedauerlichen Ableben Ihrer Großmutter erneut einen Antrag stellen müssen. Ich bedaure sehr Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können. Wäre Ihnen auf Ihren Antrag aus 2007 zumindest ein geringes Wohngeld von bspw. 10 € bewilligt worden, hätte man zumindest erwägen können, ob eine rückwirkende Änderung des Bescheides beantragt werden kann. In Ihrem Fall sehe ich keine Aussichten auf Erfolg. Ich würde in Ihrer Angelegenheit auch kein Mandat übernehmen, da ich Ihnen nicht guten Gewissens zumindest eine geringe Erfolgsaussicht versprechen könnte.
Ich habe Ihnen am Schluss der Antwort die Gesetzesvorschrift sowie einen Auslegungshinweis einer Behörde einkopiert.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen ein erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der Nachfrage verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
N. Unruh
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"§ 22 Wohngeldantrag
(1) Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet...."
"Ab wann setzt der Wohngeldanspruch ein ?
Der Anspruch beginnt grundsätzlich am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Wohngeld wird stets für einen bestimmten (Bewilligungs-) Zeitraum geleistet. Um Anschlusszahlungen nahtlos zu sichern, müssen Sie einen Folgeantrag spätestens im Monat nach Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes stellen (siehe hierzu nächsten Hinweis)."
http://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/verwaltung/fiwiwohn/wohnungsamt/wohngeld.html
Diese Antwort ist vom 20.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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