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Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zunächst sollte es ausreichen, wenn Ihr Neffe den Antrag auf anteilige Kindergeldauszahlung stellt.
Er sollte jedoch zur Verdeutlichung ein Schreiben beifügen, in dem er die Umstände erklärt. Dies erleichtert der Behörde die Bearbeitung, denn die eigentlich Kindergeldberechtigte erhält auf jeden Fall Gelegenheit zur Stellungnahme.
Es ist nicht Voraussetzung, dass bereits Kindergeld bezahlt wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass ein Anspruch darauf besteht und der Antrag gestellt ist. Das Kindergeld kann auch rückwirkend beantragt werden.
Falls durch die Mutter noch kein Antrag auf Kindergeld gestellt wurde (oder in diesem unrichtige/unvollständige Angaben gemacht wurden), kann Ihr Neffe auch selbst einen Antrag auf Kindergeld stellen.
Sollte dies nicht ausreichen, empfehle ich Ihrem Neffen mit einem Beratungsschein (erhältlich – wenn die Voraussetzungen vorliegen – beim Amtsgericht) einen Anwalt aufzusuchen.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller
28.12.2007 | 12:22
Sehr geehrter Herr Müller,
Sie erwähnen in Ihrer Antwort die Möglichkeit der Antragstellung durch den Begünstigten selbst(in vorliegendem Fall das volljährige alleinwohnende anspruchsberechtigte Kind). Diese Variante würde ja das Problem meines Neffen lösen. Bei einem früheren Telefonat mit der zuständigen Familienkasse wurde diese Möglichkeit jedoch bestritten und auf die Kindergeldberechtigte(eben die Mutter) verwiesen.
Meine einmalige Nachfrage ist nun(unabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser telefonischen Auskunft): Muß mein Neffe davon ausgehen, daß bei einer Antragstellung durch ihn selbst noch weitere spezielle, über die üblichen zu erbringenden Nachweise hinausgehenden Anforderungen zu erfüllen sind. Diese Frage erhebt sich auch durch Ihre Empfehlung bezüglich der evtl. Einbeziehung eines Anwalts.
Ich bedanke mich für Ihre kompetente Hilfe und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.12.2007 | 12:49
Sehr geehrter Fragesteller,
weitere Nachweise durch Ihren Neffen, die über das übliche hinausgehen, sind nicht erforderlich.
Nach § 67 Abs. 1 S. 2 EStG kann jeder einen Antrag auf Kindergeld stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung des Kindergeldes hat. Ich empfehle Ihrem Neffen daher, dieses Interesse der Familienkasse darzulegen.
Nach Stellung des Antrages durch Ihren Neffen bleibt aber weiterhin die Mutter Anspruchsberechtigte des Kindergeldes. Will Ihr Neffe eine Auszahlung direkt an sich, muss er den schon von Ihnen erwähnten Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes stellen.
Eine Anwaltskonsultation ist zunächst nicht erforderlich, erst wenn einer der Anträge abgelehnt wird, ist dies geboten.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)