Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld.
Als Kinder werden ebenso berücksichtigt Kinder des Ehegatten (Stiefkinder) die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Wichtig ist aber, dass das Kindergeld wird nur für die Kinder gezahlt wird, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier auch gewöhnlich aufhalten.
Sie müssen also nach Ihrer Heirat, die Kinder Ihrer zukünftigen Frau in Ihren Haushalt aufnehmen und diese müssen dann auch wirklich dort wohnen. Unter diesen Voraussetzungen steht Ihnen dann ein Anspruch auf Kindergeld zu.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
17. Juli 2007
|
09:26
Antwort
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