Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
1.Kindergeld erhalten Sie nur, wenn Sie als Eltern ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Behalten Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland bei, bekommen Sie nur dann Kindergeld, wenn Sie
- nach §1 Abs. 2 EStG
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
oder
- nach §1 Abs. 3 EStG
als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
Ob die Voraussetzungen des §1 Abs 2 oder Abs 3 EStG
für die unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen, entscheidet das Finanzamt. An diese Feststellungen sind die Familienkassen gebunden.
2. Anspruch auf Elterngeld besteht nur, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Dies setzt voraus, dass Sie entweder für die Dauer von 6 Monaten eine Wohnung in Deutschland bezogen haben oder sich in Deutschland nicht nur vorübergehend aufhalten (z. B. zu Besuch, Erholung oder ähnlichen privaten Zwecken).
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin