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Kindergeld bei Kontaktabbruch

| 4. Oktober 2025 07:33 |
Preis: 100,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Unterhaltsansprüche bei Behinderung des Kindes

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bei uns liegt folgende Sachlage vor.

GRUNDSITUATION

- Sohn, Alter >40, seit Jugend (<18 Jahre) 90% schwerbehindert und voll erwerbsgemindert. Mittlerweile Pflegegrad 3.

- Vater hoch vermögend, aber kein Einkommen.

- Mutter mental erkrankt mit Vormund, vom Vater seit Jahrzehnten geschieden. Erhält Unterhalt von Vater gemäß Scheidungsvereinbarung (Größenordnung 3000-5000 Euro pro Monat).

- Sohn hat bis März 2023 beim Vater gelebt und bis Dezember 2023 Unterhalt vom Vater erhalten.

- Grund für den Auszug des Sohnes war der finanzielle Engpass des Vaters, der eine Feriengast-Vermietung der vom Sohn genutzten Räume erforderlich machte. Alternativ hätte der Vater das außerordentlich wertvolle Haus verkaufen können. Dies steht für ihn jedoch nicht zur Debatte. Der Sohn lebt seither im Haus der Eltern seiner Freundin (eigene Wohnung, zahlt Nebenkosten und symbolische Miete).

- Grund für die Einstellung der Unterhaltszahlungen waren weitere finanzielle Schwierigkeiten, die es dem Vater nicht erlauben, das Haus und den sehr hohen Lebensstandard zu halten, wenn er Unterhaltszahlungen leistet. Der Sohn bestreitet seinen Unterhalt seither aus Ersparnissen.

- Der Vater hat weiterhin im Dezember 2024 den Kontakt mit allen Angehörigen abgebrochen.

KINDERGELD

- Der Vater hat solange alles noch „in Ordnung" war (das heißt bis Anfang 2023) soweit bekannt ist, immer Kindergeld für den Sohn bezogen. Ob er noch immer Kindergeld bezieht, ist nicht bekannt.

A Grundsätzliche Fragen bezüglich Kindergeld:
1. Da der Sohn schon seit seiner Jugend schwerbehinderungsbedingt voll erwerbsgemindert ist: besteht grundsätzlich ein Kindergeldanspruch?
2. Da der Vater keinerlei Unterhalt leistet und der Sohn kein Einkommen hat oder erzielen kann: steht diese Zahlung dem Sohn zu?

B Aufbauende Fragen bezüglich Kindergeld unter der Prämisse, dass die vorangegangenen Fragen positiv beantwortet werden:
1. Kann der Sohn ohne Zustimmung des Vaters Kindergeld beantragen?
2. Sollte der Vater nach der Einstellung des Unterhalts die Kindergeldzahlungen abgemeldet haben, ist dann der Kindergeldanspruch dauerhaft erloschen, zumindest wenn dieses Geld zum Sohn umgeleitet werden soll?
3. Sollte der Vater weiterhin Kindergeld beziehen, kann der Sohn dieses dann ohne Zustimmung des Vaters auf sich umlenken?
4. Sollte der Vater durchgehend Kindergeld bezogen haben, kann der Sohn dieses dann für den Zeitraum seit der Unterhaltseinstellung von ihm einfordern?
5. Kann der Sohn ohne Zustimmung des Vaters feststellen, ob und wer für ihn wann Kindergeld erhält / erhalten hat?
6. Was wäre eine sinnvolle Vorgehensweise, wenn man berücksichtigt, dass der Vater nicht unnötig verärgert werden soll, um keinen Anlass zu Erbkürzungen zu geben?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

4. Oktober 2025 | 09:07

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
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Sehr geehrte Ratsuchende,


dem Sohn steht ein Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile zu, welches nach deren Einkommen anteilig berechnet wird. Sind beide Elternteile nicht leistungsfähig, sollte der Antrag auf Grundsiocherung gestellt werden.


Sollte Kindergeld - siehe unten - gezahlt werden, würde das als Einkommen des Sohnes angerechnet werden, sodass unbedingt ein Anztrag auf Abzweigung gestellt werden muss. Auch dazu gibt es dann Anträge, die der Sohn stellen muss.


Ein KIndergeldanspruch steht nicht dem Sohn zu, sondern stets einem Elternteil. Diese - also auch Sie - können und sollten den Antrag stellen, was auch Online möglich ist. Dazu verweise ich auf den hilfreichen Link


https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/infos-rund-um-kindergeld/kindergeld-fuer-kinder-mit-behinderung


Dort ist genau beschrieben, welche Unterlagen und Erklärungen beigebracht werden müssen.


Über die Familienkasse kann dann auch in Erfahrung gebracht werden, ob und für welchen Zeitraum bereits Kindergeld gezahlt worden ist.



Hier sollte über das Amtsgericht unbedingt Beratungshilfe beantragt werden, damit dann für den Sohn ein Anwalt vor Ort aufgesucht werden kann, um die Unterhaltsansprüche und Ansprüche der Sozialleistungen anhand aller genauer Daten durchsetzen kann.


Da bedeiutet für Ihre Fragen:

1. Kann der Sohn ohne Zustimmung des Vaters Kindergeld beantragen?

Ein Elternteil kann das auch ohne Zustimmung des Vaters, also Sie.


2. Sollte der Vater nach der Einstellung des Unterhalts die Kindergeldzahlungen abgemeldet haben, ist dann der Kindergeldanspruch dauerhaft erloschen, zumindest wenn dieses Geld zum Sohn umgeleitet werden soll?

Nein; aber zwischen Abmeldung und Neuanmeldung ist der Anspruch nicht gegeben; daher sollte die Beantragung sehr schnell erfolgen.


3. Sollte der Vater weiterhin Kindergeld beziehen, kann der Sohn dieses dann ohne Zustimmung des Vaters auf sich umlenken?

Ja, es muss Abzweigung beantragen.


4. Sollte der Vater durchgehend Kindergeld bezogen haben, kann der Sohn dieses dann für den Zeitraum seit der Unterhaltseinstellung von ihm einfordern?

Nein


5. Kann der Sohn ohne Zustimmung des Vaters feststellen, ob und wer für ihn wann Kindergeld erhält / erhalten hat?

Ja, über die Familienkasset.


6. Was wäre eine sinnvolle Vorgehensweise, wenn man berücksichtigt, dass der Vater nicht unnötig verärgert werden soll, um keinen Anlass zu Erbkürzungen zu geben?


Über die Beratungshilfe einen Anwalt vor Ort nehmen; vorab den Kindergeldanspruch und die Abzweigung stellen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 4. Oktober 2025 | 09:15

Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort, die meine Fragen fast vollständig klärt. Eine kurze Nachfrage: Entschuldigung für die missverständliche Formulierung. Ich schreibe nicht als Elternteil. Die Mutter ist seit Jahr(zehnt)en ohne Kontakt, hat einen Vormund und ihr genauer Wohnort ist unbekannt.
Kann der Sohn oder ich als Hilfsperson dieser beiden Anträge stellen ohne Einbindung irgendeines Elternteils?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Oktober 2025 | 11:17

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für die Klarstellung.

Unter dieser Bedingung, da der Aufenthalt der Mutter nicht bekannt ist, kann der Sohn die Anträge stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 4. Oktober 2025 | 11:20

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Super schnell, guter und verständlicher Überblick, Hilfen fürs weitere Vorgehen angegeben: perfekt! - Nachfrage ebenfalls klipp und klar und super schnell und am Wochenende beantwortet: Genial!

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ANTWORT VON

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