Ich bin 26 Jahre und Student. Ich beziehe noch Kindergeld und eine Halbwaisenrente(etwa 580€). Nach meiner Berechnung bin ich jetzt wohl über den gesetzliche Freibetrag(7680 €) + Pauschalbetrag (920 €)in diesem Jahr und meine Mutter müsste wohl das Kindergeld zurück zahlen. Ich bin auch durch meinen Minijob (ohne Lohnsteuerkarte) in diese Situation gekommen. Jetzt frage ich mich ob ich denn meine Studiengebühren (bzw. Fachliteratur für mein Studium) als besondere Ausbildungskosten (oder als Werbungskosten??)noch von dem Freibetrag abziehen kann. Ich habe gehört, dass ich Sonderausgaben, da ich ja keinen stuerpflichtigen Nebenjob bestreite, wie besondere Ausbildungskosten nicht in meine Berechnung mit einfliessen lassen kann. Eine Mitarbeiterin bei der Familienkasse meinte auch das ich die Studiengebühren in meinem Fall nicht absetzen kann. Stimmt das denn bzw. in welchen Fällen kann man denn z.B. Studiengebühren als besondere Ausbildungskosten geltend machen um meinen Kindergeldanspruch aufrecht zu erhalten?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie können die fraglichen Aufwendungen geltend machen, denn zu den „besonderen Ausbildungskosten“ gehören nach H 32.10 EStH insbesondere Aufwendungen für
• Fachliteratur, die bei der Ausbildung benötigt werden (BFH v. 14.11.2000, BStBl 2001 II S. 489
)
• Arbeitsmittel und für Studiengebühren (BFH v. 14.11.2000, BStBl 2001 II S. 491
)
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
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