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Kinderbetreuung Baby

23. März 2015 08:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Wir haben 4 Kinder: 6 Jahre, 4 Jahre, 2 Jahre und 2 Monate. Da wir beide Eltern Selbstständig sind, sind die 3 "großen" Kinder sehr gut im Kindergarten versorgt.

Nun geht es um unser Baby im Alter von 2 Monaten:

Unsere direkte Nachbarin ist Rentnerin und liebt Kinder über alles. Sie ist sehr ordentlich, unglaublich liebevoll, fürsorglich, selbst mehrfache Mutter (seit letztem Jahr keine eigenen Kinder mehr im Haus) und hat den ganzen Tag Zeit. Daher hat sich hier eine perfekte Synergie gefunden, dass Sie sich tagsüber unentgeltlich um unseren Kleinen kümmert. Sie freut sich sehr darüber, da so wieder etwas "Leben" in ihren Alltag kommt. Täglich ca. zw. 8 und 18 Uhr. In seltenen Fällen auch mal Nachts.
Auch wenn wir unser Baby sehr ungern los lassen, wissen wir doch dass es so in sehr guten Händen ist. Deutlich besser als mit im Büro liegen zu müssen, da es die Arbeit leider zwingend erfordert.

Selbstverständlich wollen wir (unwissentlich) weder mit dem Gesetzgeber noch mit dem Jugendamt in Konflikt geraten, daher nun die Frage: Gibt es hier rechtlich irgend etwas zu beachten? Darf Sie das tun? Müssen wir dabei rechtlich irgend etwas beachten? Wie wäre die rechtliche Situation z.B. im Falle eines Unfalls?

23. März 2015 | 09:59

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gurndsätzlich steht es Ihnen frei, die Kinderbetreuung zugeschnitten auf Ihre Familie zu regeln.

Sofern sich die Nachbarin unentgeltlich für die Betreuung anbietet, ist dieses ebenfalls nicht zu beanstanden. Wichtig ist dabei jedoch die Tatsache, dass die Nachbarin keine Gegenleistung von Ihnen erhält.

Da die Nachbarin täglich, wie Sie ausführen, die Kinderbetreuung vornimmt, stellt sich natürlich die Frage der Nachhaltigkeit einer solchen Tätigkeit.

In der Regel erfolgen solche Tätigkeiten auch unter Nachbarn nicht unentgeltlich, sondern diesen Tätigkeiten steht in der Regel eine Gegenleistung, gleich in welcher Art entgegen.

Im Falle einer irgendwie gearteten Gegenleistung wären es steuerpflichtige Einnahmen und es würde zudem die Sozialversicherungspflicht eintreten. Das gilt natürlich nicht, wenn einmal im Monat die Nachbarin zum Essen eingeladen wird oder zum Geburtstag das Geschenk etwas großzügiger ausfällt. Jedenfalls darf keine Gegenleistung erbracht werden.

Zu klären ist jedoch die Frage der Unfallversicherung für die Nachbarin.

Zur gesetzlichen Unfallversicherung gehören auch Personen, die zwar keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, aber doch nachhaltig und ernsthaft und eine Tätigkeit ausüben, die einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist. Das ist hier der Fall, so dass ich rate sich mit der Unfallversicherung in Verbindung zu setzen.


Da kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt und auch die Tätigkeit der Nachbarin nicht über eine Organisation ausgeübt wird, sollten Sie auch eine private Unfallversicherung für Ihr Kind abschließen. Das ist - anders als die Kinder im Kindergarten- nicht versichert.

Auch wenn das Kind erst 2 Monate alt ist, sollte auch die Nachbarin die Frage Ihrer Haftpflichtversicherung klären. Wichtig ist die Versicherung im Rahmen einer Betreuung im Auftrag.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 23. März 2015 | 11:04

Vielen Dank für Ihre Antwort. Laut "RA Dr. Google" ist eine Pflegeerlaubnis NICHT erforderlich, wenn die Betreuung von Kindern ohne Entgelt erfolgt, 15h wöchentlich nicht überschreitet, insgesamt nicht länger als 3 Monate andauert und in den Räumen der Eltern statt findet.
(scheinbar laut §43 SGB)

Alles darüber hinaus (unser Fall) wäre angeblich eine Erlaubnis notwendig.
Das ist nun die große Frage.

Unsere Nachbarin erhält absolut keine Vergütung oder Gegenleistung, auch kein größeres Geburtstagsgeschenk. Für sie geht ein riesen Wunsch in Erfüllung, sich wieder liebevoll um ein Kind kümmern zu dürfen. Also exakt wie eine Oma.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. März 2015 | 11:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Erlaubnis ist nicht erforderlich. Die Nachbarin ersetzt ja quasi die Oma, und als solche erfolgt die Betreuung.

Die Nachbarin beabsichtigt nicht als Tagesmutter in herkömmlichen Sinne entgeltlich tätig zu werden. Sie will als Ersatzoma fungieren. Dann bedarf es keiner Erlaubnis.

Ich wünsche Ihnen und der Ersatzoma alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Rechstanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

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