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Kinder-Unterhaltszahlungen in der Insolvenz

| 17. November 2006 14:27 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Ex.Mann ist privat /2005 und geschäftlich / 2006 insolvent -Seit dem Jahre 2004 zahlt er den gerichtlich festgelegten Unterhalt für seine beiden damals minderjährigen Söhne nicht -ca. 350,-- € pro Kind und Monat.

Jetzt sind die Kinder über 18 Jahre - meine Frage angelehnt
an die Beantwortung "Unterhaltszahlung nichteheliche Mutter Herr
RA Wille - vom 16.11.2006

Habe ich es richtig verstanden, dass Unterhaltszahlungen für Kinder bei der zu verteilenten Insolvenzmasse monatlich - bevorrechtigt sind ? Mein Ex-Mann durfte dieses Jahr
noch seine Aufträge abarbeiten und hatte Einkommen aus seinem
Betrieb - außerdem hatte er aus Zwangsverwaltung seiner
beiden Wohnungen Einkommen - wobei der Zwangsverwalter meinte zuerst kommen die Grundbuch abgesicherten Gläubiger dran und
es sei für meine Kinder nichts übrig ?

Da er immer noch in seinem Hause mit fast 170 qm Wohnfläche lebt
alleine -angeblich (Strom- und Heizungskosten , Wasser belaufen sich auf mtl. ca. 500,00 € ) kann ich nicht verstehen, dass meine
Kinder leer ausgehen.Seiner Brasilianischen Freundin ( Hartz IV) wurde wahrscheinlich wieder eine Heimreise mit ihren beiden Kindern nach Brasilien bezahlt.Lt. ihrem Anruf aus Brasilien
bei mir - Es muss also Geld da sein ?

Laut meiner Information hätten meine Kinder in der Insolvenz
Pech gehabt und die Unterhaltszahlungen wären nicht bevor-
rechtigt ?

Wie ist nun hier die Rechtslage für die Unterhaltszahlungen?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.




Sehr geehrte Fragenstellerin,

leider konnte ich keine Antwort von RA Wille zu diesem Thema vom 16.11.2006 finden. Daher kann ich leider nicht Bezug nehmen.
Grndsätzlich sind nach der Neueinführung der Insolvenzordnung Unterhaltsansprüche keine bevorzugten Gläubigerforderungen mehr, soweit sie vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Für Unterhaltsansprüche nach der Insolvenzeröffung müssen Sie sich an den Insolvenzverwalter wenden, soweit noch nicht die Gläubigerversammlung darüber entschieden hat, der nach § 100 InsO einen Unterhalt für Ihre Kinder aus der Insolvenzmasse festsetzen kann. Anhand Ihrer Schilderungen entnehme ich, dass eine solche Unterhaltsfestsetzung bereits gewährt wurde. Um Ihnen eine bessere Beratung erteilen zu können, müssten Sie mir den Fall noch einmal ausführlicher schildern. Bitte nehmen Sie noch einmal mit mir Kontakt auf. Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn

Rückfrage vom Fragesteller 17. November 2006 | 15:45

V o r der Insolvenz entscheidet das Amtsgericht auf Unterhalt
der Kinder - es erfolgt keine Zahlung.

Inzwischen Insolvenz und es erfolgt keine Zahlung des mtl.
Kindsunterhalts - der Insolvenzverwalter schickt kein Geld -
trotz Einnahmen meines Ex-Mannes.

Sind hier die Kinder bevorzugte Gläubiger aus der Insolvenz-
masse? Also laufende monatliche Zahlungen - nicht aus der
Vergangenheit - warum erfolgen diee nicht ? Mein Ex-Mann ist
sehr vermögend Insolvenz durch Immobilienbesitz abgesichert,
das heißt der Insolvenzverwalter geht davon aus, dass alle
Gläubiger befriedigt werden.

Können dann die Kinder Hartz IV beantragen - wenn der Insolvenz-
verwalter nicht bezahlt - ich selber bin schwer krank und soll
in Rente (54 Jahre )- liege unter 950,-- € Einkommen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. November 2006 | 10:03

Sehr geehrte Fragenstellerin,

mit dem Insolvenzverwalter (Insolvenzverfahren über das Privatvermögen Ihres Mannes) sollte konkret geklärt werden, welche Bezüge Ihr Mann monatlich bezieht. Der übliche Weg ist der, dass dem Insolvenzschulder (Ihr Mann) zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen die pfändungsfreien Beträge überlassen werden und Ihr Mann diese unmittelbar an Sie weiterleiten müsste. Tut er das nicht, wie hier, können Sie diese Beträge monatlich bei ihm pfänden oder beim Insolvenzverwalter die unmittelbare Abführung an Sie beantragen. Vielleicht sollten Sie Ihren Mann daran erinnern, dass er nur dann schuldenfrei wird, wenn er die Restschuldbefreiung erteilt bekammt. Sollte sich Ihr Mann inkorrekt verhalten haben, dann könnte allein deswegen die Restschuldbereiung versagt werden. Allgemein ist das ein gutes Druckmittel. Da das alles hier doch sehr komplex ist, sollten Sie sich überlegen, ob Sie nicht für sich und Ihre Kinder die Möglichkeit der Beratunsghilsfe in Anspruch nehmen. Ihnen entstehen dadurch keine Kosten, sondern der Anwalt reguliert seine Kosten unmittelbar mit der den Beratungshilfeschein ausstellenden Behörde. Diesen Beratungshilfeschein erhalten Sie beim Ihrem örtlichen Amtsgericht, wenn Sie nachweisen können, dass weder Ihnen noch Ihren Kindern die Kosten einer erforderlichen Rechtsberatung zuzumuten sind. Hierzu brauchen Sie Ihren Mietvertrag sowei weitere Nachweise über Ihre monatlichen Fixkosten sowie Ihre Einnahmen. Vielleicht wäre das für Sie ein Weg? Sollten Sie noch weitere Fragen haben, melden Sie sich.
MfG Glahn

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Danke für die kompetente und menschliche Erledigung
meiner Anfrage.

Frau RA Glahn ist wirklich nur weiter zu empfehlen.

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