Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Nach § 1592 BGB
ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist.
Folglich wird Ihr Ehemann Vater des Kindes, wenn bis zur Geburt die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist. Sollte zu diesem Zeitpunkt die Ehe noch nicht geschieden sein, so wird voraussichtlich auch Ihr Ehegatte Vater. Allerdings könnte dieser die Vaterschaft anfechten und eine Klärung der Vaterschaft verlangen.
Eine andere Möglichkeit wäre nur, wenn der tatsächliche Vater während der noch bestehenden Ehe die Vaterschaft anerkennt, dann könnte hier die Wirkung schon mit Rechtskraft der Scheidung eintreten. Da es sich hier um eine Urlaubsbekanntschaft handelt, ist wohl eher nicht mit einer Anerkennung zu rechnen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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