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Kft. Reparatur ohne Auftrag

28. Juli 2016 11:03 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


09:25

Zusammenfassung

Kühlerausbau und -einbau ohne Reparaturauftrag vor dem Hintergrund einer reinen Nachbesserung eines vormaligen Werkvertrages zur Reparatur

Hallo,

ich habe im Januar meinen VW Transporter bei einer Werkstatt zur Reparatur gebracht. U.a. sollte das Kühlwassersystem geprüft werden, da der Wagen Wasser verlor. Laut mündl. Auskunft wurde ein Schlauch getauscht.

Ich habe den Wagen jetzt erst angemeldet. Vor der ersten Fahrt letzte Woche habe ich den Ölstand kontrolliert. Hierbei ist mein Blick auf den Kühlwasserbehälter gefallen, welcher leer gelaufen war. Die Reparatur war offenbar nicht (vollständig) erfolgreich.

Ich bin am Morgen des 26.7. zurück zur Werkstatt, habe das Problem geschildert und mit Hinweis auf die Reparatur um nochmalige Prüfung gebeten.

Am 26.7. hat die Werkstatt versucht, micht telefonisch zu erreichen. Den Anruf konnte ich nicht entgegennehmen. Am 27.7. habe ich mit der Werkstatt telefoniert. Dort sagte man mir, dass der Kühler getauscht werden musste und dies 350 EUR kostet.

Heute morgen habe ich in der Werkstatt mitgeteilt, dass ich nur die Prüfung und keineswegs einen Austausch des Kühlers beauftragt habe. (Anm.: Der Reparaturbetrag v. 369,- steht in einem Missverhältnis zum Wert d. Autos, das ich 2016 für 1.350,- erworben habe. Technisch hätte man auch regelmäßig Wasser nachfüllen oder Dichtmittel nutzen können - beides keine Lösungen für die nächsten 10 Jahre. In Anbetracht des Wertes jedoch Alternativen).

Der Leiter der Werkstatt meinte, er hätte versucht mich anzurufen. Mehr hätte er nicht machen können.

Ich habe darum gebeten, dass mir mein alter Kühler wieder eingebaut wird. Mir wurde gesagt, dass ich dann den Einbau auch noch bezahlen müsse.
Ich habe um Herausgabe meines Schlüssels / Fahrzeugscheins gebeten. Dieses wurde mir verwehrt. Ich müsse erst bezahlen.

Ich brauche das Auto kurzfristig für meinen Umzug, so dass ich leider keine andere Möglichkeit hatte, als die Rechnung zu begleichen. Ich habe den Zusatz „unter Vorbehalt" auf der Rechnung anbringen lassen.

Ein schriftlicher Reparaturauftrag mit der durchzuführenden Reparatur "Wasserverlust" wurde zwar von der Werkstatt geschrieben. Diesen habe ich nie unterzeichnet.

Wie kann ich jetzt weiter vorgehen?
Wie würden Sie meine Erfolgsaussichten vor Gericht / auf einen Vergleich einschätzen?

28. Juli 2016 | 11:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ganz richtig war, bei der Zahlung den Zusatz "unter Vorbehalt" dort einzutragen, denn es gilt:

§ 814 BGB [Leistung in] Kenntnis der Nichtschuld

"Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war."

Auch ich meine, dass es hier an einem Vertragsschluss fehlt.

Das muss die Werkstatt nachweisen, was sie kaum bis gar nicht kann, wenn Ihre Unterschrift auf dem Reparaturauftrag fehlt.

Im Sinne des § 647 BGB - Unternehmerpfandrecht ["Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind."] - durfte sich die Werkstatt auch nicht darauf berufen, dass Fahrzeug einzubehalten, eben mangels Vertragsschluss.

Ihnen ging es ja hingegen um eine Nachbesserung des ERSTEN Reparaturauftrages, was etwas anderes ist.

Vor diesem Hintergrund durfte der Kühlerausbau und damit auch der -einbau nicht stattfinden.

Dieses sollte gute Chancen auf einen Erfolg bieten, zumindest nach meiner ersten Einschätzung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 17. August 2016 | 08:53

Vielen Dank für Ihre Antwort. Wie gehe ich jetzt weiter vor?
Anschreiben, Frist setzen.
Sollte ich den kompletten Betrag zurück fordern oder den Wert des verbauten Ersatzteils abziehen?
Danke und Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. August 2016 | 09:25

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Richtig, ein Anschreiben mit Mahnung/Fristsetzung zur Rückzahlung von 369,- €.
Danach können Sie auch einen Anwalt einschalten, dessen Kosten dann ebenfalls von der Gegenseite zu tragen wären, was Sie jetzt in dem Schreiben an die Werkstatt schon ankündigen sollten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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