Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ganz richtig war, bei der Zahlung den Zusatz "unter Vorbehalt" dort einzutragen, denn es gilt:
§ 814 BGB
[Leistung in] Kenntnis der Nichtschuld
"Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war."
Auch ich meine, dass es hier an einem Vertragsschluss fehlt.
Das muss die Werkstatt nachweisen, was sie kaum bis gar nicht kann, wenn Ihre Unterschrift auf dem Reparaturauftrag fehlt.
Im Sinne des § 647 BGB
- Unternehmerpfandrecht ["Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind."] - durfte sich die Werkstatt auch nicht darauf berufen, dass Fahrzeug einzubehalten, eben mangels Vertragsschluss.
Ihnen ging es ja hingegen um eine Nachbesserung des ERSTEN Reparaturauftrages, was etwas anderes ist.
Vor diesem Hintergrund durfte der Kühlerausbau und damit auch der -einbau nicht stattfinden.
Dieses sollte gute Chancen auf einen Erfolg bieten, zumindest nach meiner ersten Einschätzung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für Ihre Antwort. Wie gehe ich jetzt weiter vor?
Anschreiben, Frist setzen.
Sollte ich den kompletten Betrag zurück fordern oder den Wert des verbauten Ersatzteils abziehen?
Danke und Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Richtig, ein Anschreiben mit Mahnung/Fristsetzung zur Rückzahlung von 369,- €.
Danach können Sie auch einen Anwalt einschalten, dessen Kosten dann ebenfalls von der Gegenseite zu tragen wären, was Sie jetzt in dem Schreiben an die Werkstatt schon ankündigen sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg