Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1. Kann nun der Leasinggeber auf das Fahrzeug zugreifen, ohne dass die (berechtigten) Forderungen der Werkstatt beglichen werden?
Kurz gesagt: Nein, kann er nicht.
Der Leasingvertrag ist eine Sonderform des Mietvertrags, wobei Mängelrechte des Leasinggebers gegenüber dem Lieferanten der Sache regelmäßig an den Leasingnehmer abgetreten werden. Das bedeutet, dass der Leasingnehmer Mängel an der Leasingsache direkt gegenüber dem Lieferanten geltend machen kann bzw. sofern der Vertrag länger als die Gewährleistungszeit läuft, kann er sie auch selbst beseitigen lassen. Das Unternehmen konnte vorliegend also das Fahrzeug zur Reparatur in Ihre Kfz-Werkstatt bringen und einen Reparaturvertrag abschließen. Daraus folgt auch unmittelbar eine Pflicht des Leasingnehmers zur Zahlung des Werklohns, da er die Reparatur bestellt hat.
Der Leasinggeber bleibt dabei jedoch während der Laufzeit des Vertrags trotzdem Eigentümer des Fahrzeugs. Der Leasingnehmer hat lediglich ein Recht zum Besitz.
Hieraus folgt auch, dass tatsächlich kein Pfandrecht gem. § 647 BGB
am Fahrzeug entstanden ist, vgl. BGH 87, 274
. Die Werkstatt hat hier lediglich ein Zurückbehaltungsrecht und Verwendungsersatzanspruch zunächst gegen den Leasingnehmer als Besteller.
Sofern der Vertrag nicht gekündigt wird oder die Laufzeit abgelaufen ist, besteht dieses Recht weiter fort und der Leasinggeber kann nicht die Herausgabe an sich verlangen.
Entfällt das Recht zum Besitz aufgrund Kündigung des Vertrags oä., haben Sie dann gegen den Eigentümer einen Anspruch aus §§ 647 iVm 994 BGB
. Danach können Sie für notwendige Verwendungen (also die Reparatur, nicht aber zB Innenraum reinigen) Ersatz verlangen. Zugleich haben Sie aus § 1000 BGB
ein Zurückbehaltungsrecht, bis Sie wegen der zu ersetzenden Verwendungen befriedigt sind.
Weiterhin können Sie vom Leasinggeber Ersatz der Aufwendungen nach §§ 677
, 683 BGB
verlangen. Sie haben bei der Reparatur des Kfz im mutmaßlichen Willen des Eigentümers gehandelt - dies entspricht auch seinem Interesse, denn ein kaputtes Fahrzeug kann er auch nicht vollumfänglich nutzen. Das Zurückbehaltungsrecht ergibt sich dann aus § 273 BGB
.
2. Wie können wir (die Werkstatt) uns wehren und unsere Forderungen durchsetzen?
Sofern das Recht zum Besitz weiterhin besteht, der Leasingvertrag also noch läuft, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Forderung gegen den Besteller in dessen Insolvenzverfahren durch Anmeldung zur Tabelle geltend zu machen. Da kein Pfandrecht besteht (s.o.), können Sie das Fahrzeug hier nicht verwerten.
Sofern kein Recht zum Besitz des Leasingnehmers besteht, können Sie das Zurückbehaltungsrecht wie oben ausgeführt, gegenüber dem Eigentümer geltend machen, bis Ihre Verwendungen befriedigt sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 27.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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