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Kellerabteil Eigentumswohnung in München-Schwabing

| 12. Mai 2025 09:28 |
Preis: 150,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


11:33

Zusammenfassung

Rohre des Gemeinschaftseigentum durch das Sondereigentum

Guten Tag
im Zuge der Umstellung auf Fernwärme in meiner Wohnanlage wurden in meinem Kellerabteil 6 Rohre mit ca. 15 cm Durchmesser unter der Decke quer durch den Raum verlegt. Wegen eines vorhandenen Wasserrohrs mit Durchmesser ca. 10 cm wurden die 6 Rohre mit Abstand darunter verlegt. Die Raumhöhe beträgt jetzt unter den Rohren nur noch 193 cm. Das einzelne Wasserrohr hätte jedoch im Raum seitlich verlegt werden können, dann hätten die 6 Fernwärmerohre ca 15 cm höher verlegt werden können. Außerdem wurde das ganze Paket von Rohren zweimal um 90 Grad verzogen, sodass der mittlere Kellerbereich durch die niedrige Raumhöhe eingeschränkt nutzbar ist, insbesondere für meinen Mieter mit einer Körpergröße von gut 200 cm. Die seitlichen Regale sind natürlich oben auch nicht mehr nutzbar. Das Verschwenken der Rohre hätte auch vermieden werden können, wenn man von der angrenzenden Tiefgarage an der richtigen Stelle durchgebohrt hätte. Wahrscheinlich hat sich jemand vermessen. Ich habe erst ca. 2 Monate später bei einem Besuch meines Mieters von diesem ganzen Leitungs- und Höhenproblem erfahren. Er hatte in gutem Glauben den Handwerkern das Kellerabteil geöffnet, in der Meinung, das sei abgesprochen.
Ich hatte jetzt einen Ortstermin mit dem Verwalter, dem Ingenieur des Planungsbüros und dem Bauleiter der ausführenden Firma. Fazit: Das Abändern der Rohrführungen in meinem Keller wäre jetzt zu teuer. Ich persönlich schätze es auf bis zu € 5.000,-. Allenfalls könnte man die Rohrisolierung um 3 cm mindern. Das ist meiner Meinung nicht Sinn der Sache, die Dämmung zu verschlechtern wegen 3 cm Höhengewinn. Ich habe um Planungsunterlagen gebeten, um zu erfahren, wer Schuld ist, aber der Verwalter stellt sich nun stur und schreibt, die Angelegenheit wäre abgeschlossen.
Meine Fragen:
1. Ist der Hausverwalter nicht verpflichtet, mich als Eigentümer des Kellerabteil über die Arbeiten schriftlich zu informieren.
2. Muss nicht spätestens die ausführende Firma mitteilen, dass die Deckenhöhe von üblicherweise 210 cm im Keller unterschritten wird, wenn es sich um eine größere Fläche handelt und das ganze auch anders ginge?
3. Oder hätte bereits das Planungsbüro anders reagieren müssen?

12. Mai 2025 | 10:20

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern es Beschlüsse in der Eigentümerversammlung bezüglich der Umstellung und Anschlussarbeiten gegeben hat, mussten Sie nicht nochmals vom Verwalter informiert werden.


Auch die ausführende Firma hätte Sie nicht ausdrücklich auf diesen Umstand hinweisen müssen, zumal nicht Sie, sondern die Eigentümergemeinschaft Vertragspartner der Firma ist.


Ob das Planungsbüro hätte anders reagieren und planen müssen, ist eine eher technische Frage, die zwar nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung vermutlich zu bejahen sein wird, wenn es andere Möglichkeiten gegeben hat, aber eben auch rechtlich allein eine Sache der Verträge zwischen Planungsbüro und Eigentümergemeinschaft ist.



Die Krux ist hier offenbar, dass es einen Beschluss zur Änderung und Anschlussarbeiten gegeben hat, der wohl auch diese Ausführungen umfasst.

Aber sicherlich kann es nicht dazu führen, dass das Kellerabteil nicht mehr ordnungsgemäß genutzt werden kann.


Dabei müssen Sie aber dann gegen die gesamte Eigentümergemeinschaft (also nicht Verwalter oder Firmen) vorgehen.

Denn die Eigentümergemeinschaft haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das ihrer Erfüllungsgehilfen, hier Planungsbüro und ausführende Firma. Verursacht also der mit der Ausführung beauftragte Planer/Unternehmer einen Schaden am Sondereigentum (hier eingeschränkte Nutzung des Kellerabteils), hat die Gemeinschaft diesen Schaden dem geschädigten Wohnungseigentümer zu ersetzen.

Und das kann entweder in einem finanziellen Ersatz oder auch Rückbau der Verrohrung liegen.


Voraussetzung für die Geltendmachung ist aber immer, dass die Eigentümergemeinschaft in der nächsten Eigentümerversammlung entsprechend aufgefordert worden ist. Nur wenn die Gemeinschaft es ablehnt, können Sie dann binnen Monatsfrist ab ablehnenden Versammlungsbeschluss Klage (entweder auf Schadenersatz oder Umbauten) vor dem Amtsgericht erheben.


Der Verwalter irrt aber, wenn er meint, für ihn sei die Sache erledigt:


Sie haben das Recht und den Anspruch, dass der Verwalter diese Problematik und Ihren entsprechenden Antrag aus Tagesordnungspunkt aufnimmt, sodass die Versammlung dann eben darüber zu beschließen hat.

Darauf müssen Sie drängen und ihm eine Frist von 14 Tagen setzen, dieses auf die Tagesordnung aufzunehmen. Reagiert der Verwalter nicht, dann können Sie den Verwalter auf Aufnahme dieses Tagesordnungspunktes verklagen.


Es muss dann ein Beschluss herbeigeführt werden (siehe oben). Nur bei ablehnenden beschluss werden Sie dann gegen die Gemeinschaft vorgehen können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2025 | 11:24

Sehr geehrter Herr RA Bohle,

besten Dank für die aufschlussreiche Antwort.
Zu einem Satz hätte ich gerne auch Ihre Meinung gehabt. Ich hatte geschrieben:
"Ich habe um Planungsunterlagen gebeten, um zu erfahren, wer Schuld ist"
Nachdem ich Architekt bin könnte ich mit der Werkplanung zu den Rohrverlegungen etwas anfangen und sehen, ob dieser unnötige doppelte Rohrverzug in meinem Keller geplant war. Wer ist der Ansprechpartner, der mir diese Planung aushändigen muss.

mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Mai 2025 | 11:33

Sehr geehrter Ratsuchender,


Ansprechpartner ist wiederum die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Denn diese ist Vertragspartner des Planungsbüros und eigentlich dürften die Unterlagen dann auch nur vom Planungsbüro an die Gemeinschaft herausgegeben werden, würden dann letztlich beim Verwalter landen und dort zur Hausakte genommen werden. Dort hätten Sie dann ein Einsichtsrecht.

Leider ist das WEG in vielen Sachen äußerst umständlich geworden, sodass Sie also die WEG auffordern müssten, diese Unterlagen beim Planer anzufordern und Ihnen dann Einsicht zu gewähren.


Aber ich würde ich vielleicht doch einfach versuchen, beim Planer direkt freundlich vorstellig zu werden; vielleicht gibt er Unterlagen so auch an Sie heraus.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 14. Mai 2025 | 07:41

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Mai 2025
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