Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es Beschlüsse in der Eigentümerversammlung bezüglich der Umstellung und Anschlussarbeiten gegeben hat, mussten Sie nicht nochmals vom Verwalter informiert werden.
Auch die ausführende Firma hätte Sie nicht ausdrücklich auf diesen Umstand hinweisen müssen, zumal nicht Sie, sondern die Eigentümergemeinschaft Vertragspartner der Firma ist.
Ob das Planungsbüro hätte anders reagieren und planen müssen, ist eine eher technische Frage, die zwar nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung vermutlich zu bejahen sein wird, wenn es andere Möglichkeiten gegeben hat, aber eben auch rechtlich allein eine Sache der Verträge zwischen Planungsbüro und Eigentümergemeinschaft ist.
Die Krux ist hier offenbar, dass es einen Beschluss zur Änderung und Anschlussarbeiten gegeben hat, der wohl auch diese Ausführungen umfasst.
Aber sicherlich kann es nicht dazu führen, dass das Kellerabteil nicht mehr ordnungsgemäß genutzt werden kann.
Dabei müssen Sie aber dann gegen die gesamte Eigentümergemeinschaft (also nicht Verwalter oder Firmen) vorgehen.
Denn die Eigentümergemeinschaft haftet nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das ihrer Erfüllungsgehilfen, hier Planungsbüro und ausführende Firma. Verursacht also der mit der Ausführung beauftragte Planer/Unternehmer einen Schaden am Sondereigentum (hier eingeschränkte Nutzung des Kellerabteils), hat die Gemeinschaft diesen Schaden dem geschädigten Wohnungseigentümer zu ersetzen.
Und das kann entweder in einem finanziellen Ersatz oder auch Rückbau der Verrohrung liegen.
Voraussetzung für die Geltendmachung ist aber immer, dass die Eigentümergemeinschaft in der nächsten Eigentümerversammlung entsprechend aufgefordert worden ist. Nur wenn die Gemeinschaft es ablehnt, können Sie dann binnen Monatsfrist ab ablehnenden Versammlungsbeschluss Klage (entweder auf Schadenersatz oder Umbauten) vor dem Amtsgericht erheben.
Der Verwalter irrt aber, wenn er meint, für ihn sei die Sache erledigt:
Sie haben das Recht und den Anspruch, dass der Verwalter diese Problematik und Ihren entsprechenden Antrag aus Tagesordnungspunkt aufnimmt, sodass die Versammlung dann eben darüber zu beschließen hat.
Darauf müssen Sie drängen und ihm eine Frist von 14 Tagen setzen, dieses auf die Tagesordnung aufzunehmen. Reagiert der Verwalter nicht, dann können Sie den Verwalter auf Aufnahme dieses Tagesordnungspunktes verklagen.
Es muss dann ein Beschluss herbeigeführt werden (siehe oben). Nur bei ablehnenden beschluss werden Sie dann gegen die Gemeinschaft vorgehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr RA Bohle,
besten Dank für die aufschlussreiche Antwort.
Zu einem Satz hätte ich gerne auch Ihre Meinung gehabt. Ich hatte geschrieben:
"Ich habe um Planungsunterlagen gebeten, um zu erfahren, wer Schuld ist"
Nachdem ich Architekt bin könnte ich mit der Werkplanung zu den Rohrverlegungen etwas anfangen und sehen, ob dieser unnötige doppelte Rohrverzug in meinem Keller geplant war. Wer ist der Ansprechpartner, der mir diese Planung aushändigen muss.
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ansprechpartner ist wiederum die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Denn diese ist Vertragspartner des Planungsbüros und eigentlich dürften die Unterlagen dann auch nur vom Planungsbüro an die Gemeinschaft herausgegeben werden, würden dann letztlich beim Verwalter landen und dort zur Hausakte genommen werden. Dort hätten Sie dann ein Einsichtsrecht.
Leider ist das WEG in vielen Sachen äußerst umständlich geworden, sodass Sie also die WEG auffordern müssten, diese Unterlagen beim Planer anzufordern und Ihnen dann Einsicht zu gewähren.
Aber ich würde ich vielleicht doch einfach versuchen, beim Planer direkt freundlich vorstellig zu werden; vielleicht gibt er Unterlagen so auch an Sie heraus.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg