Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie sagen, dass Ihrer Tochter das Handy heruntergefallen ist, besteht kein Anspruch darauf, dass der Verkäufer bzw. der Hersteller den Schaden im Wege der Gewährleistung repariert.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Hersteller bzw. der Verkäufer damit geworben hat, dass das Handy unkaputtbar sei.
Anderenfalls müssten Sie das Handy kostenpflichtig reparieren lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Mir ist bewußt das es sich um keinen Gewährleistungsfall oder ähnliches handelt, ich will nur wissen, ob ich Anspruch auf eine kostenplichtige Reparatur habe, da mir diese verweigert wird und sich daraus ein großer finanzieller Nachteil für mich ergibt weil ich das Gerät dann ersetzen muß.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn der Verkäufer und der Hersteller keinen Reparaturservice anbieten, kann man dies nicht fordern.
Sie müssen dann das Handy bei einer anderen Werkstatt zur Reparatur abgeben.
Mit freundlichen Grüßen