Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Der Arbeitslohn unterliegt einem besonderen Pfändungsschutz.
Hieraus resultiert der Umstand, dass eine Aufrechnung in dem Maße unzulässig ist, in dem eine Pfändung ausgeschlossen wäre.
Selbst wenn also dem Arbeitgeber Ansprüche gegen einen Arbeitnehmer zustehen, mit welchen er aufrechnen könnte, muss er stets den unpfändbaren Teil auszahlen.
Etwas Anderes gilt nur dann, wenn dem Arbeitgeber eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegen den Arbeitnehmer zusteht. Da es sich hier aber um eine Forderung aus einem abgetretenen Recht handelt, kommt dies nicht in Frage.
Entweder sprechen Sie also Ihren Arbeitgeber zeitnah hierauf an, oder Sie bedienen sich der Hilfe eines Rechtsanwaltes, damit durchgesetzt werden kann, dass Ihnen der unpfändbare Teil des Gehaltes ausgezahlt wird.
Bitte beachten Sie, dass diese Webseite und der damit verbundene Service lediglich eine Erstberatung bieten soll und damit eine ausführliche Beratung nicht ersetzen kann und will.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Jan-Torben Callsen, Rechtsanwalt
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