Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzustellen, dass eine Beitragsnachzahlung nicht auf 14 Monate begrenzt ist, dies ist eine Meinung in einem Forum, die weder Stütze im Gesetz noch in amtlichen Ausführungen findet. Eine Verjährung bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen- und hierzu zählt die Verletzung der Versicherungspflicht-tritt erst nach 30 Jahren ein. Ab dem 01.09. 2009 galt die Versicherungspflicht auch für Privat Versicherte, so dass eine Nachzahlung erst ab hier greift.
Eine Amnestie galt bis 31.12.2013 für nicht versicherte, sie konnten so einen Schuldenberg umgehen.
Für Versicherte, die nun in die Krankenversicherung wollen, wird es jetzt bedeutend schwieriger, denn die für Privatversicherte gilt § 193 Abs. 4 VVG für die Beitragsschulden .
Hiernach werden für ab den zweiten begonnenen Monat der Nichtversicherung bis zum Ablauf des 6. Monats der Nichtversicherung Prämienzuschläge in voller Höhe verlangt. Das heißt für 5 Monate müssen sie 250 € monatlich zusätzlich zur normalen Prämie berechnen. Hiernach ermäßigt sich der Zuschlag auf 1/6 für jeden weiteren Monat, also auf einen Prämienzuschlag von 41,67 € in ihrem konkreten Fall. Sie waren insgesamt ( 01.09.2009- 30.09.2017) 105 Monate nicht versichert. Für 5 Monate zahlen sie jeweils 250 € also 1250 € und für die Restlichen 100 Monate jeweils ca. 42,00, also etwa 4200 €. Dies macht Beitragsschulden in Höhe von 5450 €.
Diese Schulden sollen bei Bedarf gestundet werden. Auch ein wesentlich günstiger Nottarif (§ 12h VAG)ist möglich, allerdings ist dann die Leistungspflicht auf besondere Akutfälle beschränkt. Eventuell lohnt es ich für sie vergangenen Schriftverkehr mit alten PKV daraufhin zu prüfen, ob sie durch die damalige Aufgabe der Krankenkasse Anspruch auf den Nottarif hätten . Dies würde voraussetzen, dass damals ein ordentliches Mahnverfahren durchgeführt und ihnen die Ruhendstellung angekündigt wurde. ( vgl. KG Berlin, 07.11.2014 - 6 U 194/11). Dies könnte die Beitragsschulden (etwas) verringern, da diese Beitragsforderung nach 4 Jahren verjährt. Allerdings lohnt dieses Ansinnen meineserachtens nur, wenn der Notlagentarif nicht mehr als 100 € kostet, da sonst die 1/6 -Regelung des § 193 VVG günstiger für sie ist.
Auch eine sog. EU- Versicherung kann ein Ausweg sein, allerdings habe ich hiermit keinerlei Erfahrung. Diese werben oft damit, dass es keine Strafbeiträge gibt. Dies ist nur möglich, da diese Versicherung keinen Sitz in Deutschland haben und somit dem VVG nicht unterworfen sind. Hier empfiehlt es sich allerdings Angebote genauestens auf Seriösität zu prüfen und zu schauen wie die Leistungspflichten sind. Bedenken sie bitte, dass bei ausländischem Firmensitz Rechte oft nur schwer durchsetzbar sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen