Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich müssen Sie zwischen den Sozialleistungen wie Kindergeld, Sozialgeld, Wohngeld und ähnlichem und dem Kindesunterhalt unterscheiden
Bei Sozialleistungen regelt der § 55 SGB I
, dass der Leistungsberechtigte innerhalb von sieben Tagen nach Gutschrift trotz Pfändung die Auszahlung verlangen kann. Der Kontoinhaber muss der Bank nachweisen, dass es sich um Sozialleistungen handelt. Dies können Sie durch den bei Gericht erwirkten Beschluss.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil aus dem Jahre 2006 die Rechte von Sozialleistungsbeziehern gestärkt, da diese nun in analoger Anwendung von § 850k ZPO
beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen können, dass von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung die jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Beträge im Umfang der Pfändungsfreigrenzen von der Pfändung freigestellt werden. Dies haben Sie bereits getan
Der Kindesunterhalt zählt jedoch nicht zu den Sozialleistungen, so dass dieser grundsätzlich von dem Beschluss nicht umfasst wird. Dennoch legt der Beschluss die Pfändungsgrenze fest, bis zu der Sie über Ihre Konto verfügen können. Da Sie diese Grenze noch nicht erreicht haben, sollte die Bank bei Vorlage des Beschlusses Ihnen das weitere Geld auszahlen.
Der Kindesunterhalt generell ist nicht als Einkommen von Ihnen anzusehen, sondern allenfalls eine Einnahme des Kindes. Ihre Kinder haben einen eigenen Anspruch gegen den Kindesvater, den Sie lediglich bis zu deren Volljährigkeit geltend machen.
Damit ist auch der Kindesunterhalt an sich unpfändbar.
Sollte die Bank Ihr Geld trotz des Beschlusses nicht freigeben und an Sie auszahlen, müssten sie zur Freigabe des Kontos bezüglich des Kindesunterhaltes eine Vollstreckungserinnerung beim Gericht einlegen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Danke ersteinmal für die Antwort.
Nun war ich zwischenzeitlich schnell zur Bank mit meinem Beschluss, und reichte Ihn der Dame zum lesen, als Antwort bekam ich ein "....hmmm ja weiss ich nicht, ich faxe das der Pfändungsabteilung, und muss auf das ok warten, vorher kann ich das nicht auszahlen.Ich rufe sie dann an..."
Hat die Dame eigntlich überhaupt Ahnung von ihrem Job oder macht Sie ihn zu genau?So langsam beschleicht mich das Gefühl sie möcht mich etwas ärgern.Ich bin auf das Geld wirklich angewiesen.Und kann nicht ganz nachvollziehen, das sich das alles so in die Länge zieht.Und och viel weniger warum sie mir das Geld nicht auszahlt!
Sie hat alle Unterhaltstitel vorliegen, ich habe den Beschluss gebracht so langsam werde ich auch etwas sauer, weil mich so hinhalten.Ich habe noch genau 3 Euro in der Tasche.
Was kann ich jetzt tun?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich gehe davon aus, dass die Angestellte aufgrund des Auszahlungsverbots erst die Zustimmung von Vorgesetzten einholen muss, bevor die Auszahlung erfolgen kann.
Natürlich kann es auch sein, dass die Angestellte selbst keine rechtlichen Kenntnisse darüber hat, welche Auswirkungen die Vorlage des Beschlusses hat.
Leider gibt es wohl keine schnellere Möglichkeit an Ihr Geld zu kommen, als nochmals bei der Bank nachzufragen und notfalls darauf zu bestehen, selbst mit der Pfändungsabteilung bzw. dem Verantwortlichen zu sprechen.
Möglicherweise könnte auch der Rechtspfleger, der den Beschluss erlassen hat, dazu bewegt werden, bei der Bank anzurufen und hierdurch eine schnellere Freigabe des Kontos erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)