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Keine Ansprüche auf Schadensersatz?

25. Februar 2010 19:54 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Guten Abend,
hier meine Frage.

Ich lebe in einem Gebäude mit mehreren Eigentumswohnungen. Die Besitzerin in der Wohnung über mir hat während der letzten starken Schneeperiode ihren Balkon nicht geräumt. Als die Tauperiode einsetzte waren die Fallrohre aber nicht sofort frei vom Eis. Durch die starke Eis und Schneedecke auf Ihrem Balkon konnte das Tauwasser auch nicht über den Rand ablaufen und drückte gegen die Hauswand. Mit der Folge das Wasser durch die Wand und Decke drang und meine Tapete und Holzdecke ruinierte.
Ihre Versicherung (Haftplichtschaden) hat, nachdem ich
1. einen Schadensbericht
2. Foto´s
3. Kostenvoranschläge
gesendet habe, mir nun geschrieben das meine Nachbarin nicht fahrlässig gehandelt hat und ich daher keine Ansprüche habe.
Ist diese Aussage so korrekt oder ein Geduldsspiel der Versicherung und wer müßte die Kosten der Renovierung tragen?

Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Natürlich neigt eine Versicherung (die ja im Haftungsfall einspringen müsste) eher dazu, eine Haftpflicht ihrer Versicherten abzulehnen. Der Standpunkt der Versicherung ist daher im Zweifel nicht ganz objektiv.

Abgesehen davon erscheint mir hier auch schon der Ansatz der Versicherung verfehlt, überhaupt auf ein fahrlässiges Verhalten abzustellen. Die Versicherung geht offensichtlich davon aus, dass nur eine Haftpflicht nach einer verschuldensabhängigen Norm in Betracht kommt (vermutlich § 823 BGB ). Es wäre jedoch hier auch noch an den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier in analoger Anwendung) zu denken.

Ein solcher Anspruch scheint mir gegeben zu sein: Voraussetzung ist, dass vom Sondereigentum der Nachbarin eine Störung (hier: Wasser als sog. Grobimmission) ausging, die Sie grundsätzlich hätten abwehren können (§ 1004 BGB ). Der Abwehranspruch scheiterte daran, dass in der Kürze der Zeit kein Rechtsschutz zu bekommen war. Anstelle des inzwischen nicht mehr realisierbaren Anspruchs auf Abwehr der Störung tritt nunmehr ein Ausgleichsanspruch in Geld. Der Anspruch setzt kein Verschulden voraus, d. h. auf die Frage der Fahrlässigkeit Ihrer Nachbarin kommt es nicht an.

Mit diesem Argument können Sie sich nochmals an die Versicherung wenden.

Wenn Sie möchten, kann ich auch für Sie den außergerichtlichen Schriftverkehr führen. Die dafür entstehenden Gebühren könnten als Bestandteil des Schadensersatzes geltend gemacht werden. - Falls keine außergerichtliche Einigung gefunden werden kann, müssten Sie Ihre Nachbarin verklagen (gegen die Versicherung haben Sie leider keinen Direktanspruch).


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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