Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt vorbehaltlich der Kenntnis Ihres Versicherungsvertrages der von Ihnen abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung.
Eine Wohngebäudeversicherung schützt vor den finanziellen Folgen von Schäden, die durch Feuer, Blitzschlag, Sturm und Hagel oder durch Leitungswasser verursacht werden.
Die Kostenerstattung reicht dabei von einzelnen Reparaturen bis hin zum Wiederaufbau des Gebäudes.
Für Elementarschäden, die durch Naturgefahren verursacht wurden, eine Elementarschadenversicherung als zusätzlicher Schutz erforderlich.
Ein solcher Schaden liegt aber nicht vor.
Bei Ihrer Versicherung müßte eine Klausel enthalten sein, aufgrund der bei einem versicherten Schaden grundsätzlich der Neuwert beschädigter Sachen ohne Begrenzung durch eine vereinbare Versicherungssumme ersetzt wird.
Durch Leitungswasser beschädigte Gebäudesubstanz fällt in den Bereich der Gebäudeversicherung und damit in den Verantwortungsbereich der WEG.
Bezüglich des Hausrats und sonstig bewegliches Mobiliar und sämtliche Utensilien in Wohnräumen werden Sie aufgrund des Wasserschadens ggf. auf die Hausratversicherung verwiesen.
Soweit Sie den Schaden gemeldet haben prüft der jeweilige Versicherer ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorliegt, was in Ihrem Fall offenbar bejaht wurde.
Welche Schäden versichert sinds hängt aber auch von den konkreten Versicherungsbedingungen ab. Das gilt auch für die Art der entstandenen Wasserschäden, vor allem aber für die in Ihrem Fall eingetretenen Folgeschäden.
Frage 1 läßt sich daher ohne den Vertrag nicht mit abschließender Sicherheit beantworten, Sie müssen aufgrund der Äußerungen des Gutachters damit rechnen, dass die Versicherung sich sperrt.
Frage 2 betrifft ein etwaiges Mitverschulden, das ich aufgrund Ihrer Schilderung aber ausschließen würde.
Frage 3 betrifft den Sprachgebrauch des Elektrikers, der individuell ist. Sie sollten hier für eine klare Aussage sorgen, wobei für mich das Wort "notfallmäßige Abklemmung" eine temporäre Maßnahme betrifft und der Begriff „Außerbetriebnahme" eine dauerhafte Maßnahme.
Soweit die Versicherung hieraus zu Ihrem Nachteil Rückschlüsse zieht, kommt es wieder auf den Vertrag an.
Frage 4 ist wie folgt zu beantworten:
natürlich sind eine ausführliche Dokumentation des Schadens durch Fotos und ggf. sonstiger Beweismittel wie Zeugenaussagen oder Sachen und die Beachtung von vertraglichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten sowie eine enge vorherige Absprache mit der Versicherung bezüglich etwaiger Tätigkeiten, vor allem die Schadens- oder Kostenminimierung bei der Reparatur erforderlich. Sie sollten sich widersprechende Aussagen vermeiden.
Frage 5 ist wie folgt zu beantworten:
Grundsätzlich ist der gesamte durch den Versicherungsfall eingetretene Schaden zu regulieren.
Welche weiteren Kosten von der Versicherung ggf. nicht übernommen werden, hängt aber wieder von dem Versicherungsvertrag ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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