Sehr geehrte Ratsuchende,
der Vermieter kann nur dann Schadensersatz von Ihnen verlangen und mit der Kaution verrechnen, wenn er Ihnen eine Frist zur Ausführung der ausstehenden Arbeiten gesetzt hat oder Sie die Ausführung endgültig verweigert haben. Der Mieter hat ein Recht, die Arbeiten selbst auszuführen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und der Vermieter wird von sich aus ohne vorherige Ankündigung tätig, kann er die angefallen Kosten nicht verlangen.
Ob Sie überhaupt zu einzelnen Arbeiten verpflichtet waren, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine Nutzungsentschädigung für weitere drei Tage darf der Vermieter jedenfalls dann nicht fordern, wenn der Übergabetermin einvernehmlich nach Ende des Mietvertrages verschoben wurde.
Erstattungsansprüche für das Laminat können Sie nur dann geltend machen, wenn dies mit dem Vermieter vereinbart war. Für eine unaufgeforderte Verlegung des Laminats besteht regelmäßig kein Erstattungsanspruch, da Sie im Zweifel die Wohnung verschönern wollten und nicht im Interesse des Vermieters handeln wollten. Sie hätten das Laminat beim Auszug mitnehmen können; inzwischen ist dieser Anspruch leider verjährt.
Ich hoffe, Ihnen erste Anhaltspunkte gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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