Gerne zu Ihrer Frage:
Der Untermieter sollte sich äußerstenfalls auf ein sog. Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswirkung einlassen. Für mehr trifft den Hauptmieter die Beweislast, was bei mündlichen Absprachen - welcher Art auch immer - dem Hauptmieter nicht gelingen wird.
Ein Zurückbehaltungsrecht für die Kaution kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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