Hallo und guten Tag, zum Sachverhalt: Im Juni 2001 bezog ich mit meiner Frau ein Wohnung in einem 2 Pateienhaus. Es wurden 2MM Kaution im Mietvertarg vereinbart. Das Haus gehört der Stadt Stolberg wird allerdings durch die LEG als Treuhändler verwaltet, alle Mieten werden auch an die LEG gezahlt. Vor einer Woche bekamen wir dann von der LEG bescheid das sie das Objekt zurück an die Stadt geben, dann wurden wir aufgefordet unsere noch ausstehende Kaution zu Zahlen. Desweiteren würden wohl noch aus Juni 2001 eine halbe Miete und jeweils aus Juni 2004 und Juni 2005 eine ganze Miete ausstehen. Bei der Kaution bin ich mir sicher das ich die nicht gezahlt habe, bei den Mieten bin ich mir nicht sicher weil dies über einen Dauerauftrag abgebucht werden. Kann die Kaution und ggf. die Mieten nach fast 7 Jahren noch gefordert werden oder greift bei beiden Sachen die Regelverjährung? Wir wurden in den 7 Jahren nicht einmal angemahnt?
MFG
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Kaution
hier sollten Sie gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen teilweise die Einrede der Verjährung erheben.
Der Anspruch des Vermieters auf Leistung der Mietkaution verjährt gemäß § 195 BGB
in 3 Jahren. Da dieser Anspruch mit Abschluss des Mietvertrages und Inbesitznahme der Mieträume fällig wird und er offenbar über Jahre während laufenden Mietverhältnisses nicht geltend gemacht worden ist, wird hier - vorbehaltlich einer eventuell anderslautenden vertraglichen Vereinbarung die Verjährung, auf die Sie sich aber ausdrücklich berufen müssen, eingetreten sein (LG Darmstadt, Urt. v. 07.03.2007;, Az.: 4 O 529/06
).
Die Verjährungseinrede wird auch gegenüber den Ansprüchen für die Mietzinszahlung 2001 und 2004 eingreifen. Der Anspruch für Juni 2005 verjährt erst mit Ablauf des Jahres 2008, so dass Sie dort prüfen müssen, ob die Mietzinszahlung erfolgt ist.