Sehr geehrter Ratsuchender,
der Abzug ist nicht zu akzeptieren.
Unabhängig von der Frage, ob die Schönheitsreparaturen wirklich wirksam vereinbart worden sind (dazu müsste der gesamte Mietvertrag eingesehen und geprüft werden), ist nicht ersichtlich, warum etwas gezahlt werden soll, wenn der Nachfolgemieter offenbar ohne Beanstandung eingezogen worden ist.
Allein dadurch bestand für Ihren Sohn gar nicht mehr die aber einzuräumende Möglichkeit, eventuelle Nacharbeiten selbst durchzufühen, was zur Folge hat, dass der Vermieter dann nichts fordern kann - aber auch nicht gegenüber der Kautionsrückzahlung dann aufrechnen kann.
Hinsichtlich der Heizkosten halte ich das Verhalten des Vermieters nach der offenbar bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für zulässig.
Eine Zwischenablesung kann zwar erfolgen, muss aber nicht, so dass dann in der Tat eine Berechnung erfolgen darf.
Dieses Verfahren wurde wohl (auch hier müsste aber der Vertrag geprüft werden) wirksam vereinbart, ist dann nciht anzugreifen.
Die Abrechnung muss spätestens innerhalb eines Jahres erfolgen. In der Regel werden sechs Monate dem Vermieter zugebilligt, die Kaution abzurechnen.
Aber auch hier darf der Vermieter nicht ohne weiteres die komplette Kaution zurückhalten, sondern immer nur ein Teil, der der möglichen Nachzahlung anzupassen ist. Dazu sollten die Abrechnungen der letzten Jahre hinzugezogen werden. Musste dort nichts nachgezahlt werden, düfrte auch jetzt keine / keine große Nachzahlung zu erwarten sein und die Kaution (plus) Zinsen wäre dann auszuzahlen.
Lassen Sie daher den Vertrag prüfen, so dass der Vermieter dann unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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