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Kaufvertrag unter Privatleuten

| 24. September 2007 20:34 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Guten Tag,

jemand bietet bei ebay einen Gegenstand an, den ich haben möchte. Der Preis erscheint mir jedoch zu hoch. Und so tue ich etwas, was laut ebay Richtlinien nicht gestattet ist. Ich schreibe den Verkäufer an und mache ein "außerebayliches Angebot". Nach einigen Hin und Her einigen wir uns auf einen Kaufpreis für den Gegenstand. Eindeutig belegbar per mail.
Verkäufer teilt Kontonummer mit und ich überweise umgehend den vereinbarten Betrag.
Plötzlich erhalte ich eine mail mit sinngemäß folgenden Inhalt: "Der Kaufpreis ist mir doch viel zu niedrig. Daher überweise ich Ihnen den Betrag zurück. Wenn Sie mir nun mit Anwalt drohen, so teile ich Ihnen schon mal mit, dass sie mir sowieso nichts können, da ich nicht pfändbar bin. Teilen Sie mir Ihre Bankverbindung mit, so dass ich Ihnen den Betrag rücküberweisen kann."
Ich habe meine Verärgerung darüber zum Ausdruck gebracht und meine Bankverbindung mitgeteilt, weil ich Angst hatte mein Geld nicht zurückzuerhalten.
Nun hat diese Person den Gegenstand auch tatsächlich zum doppelten Preis bei ebay eingestellt.

Unabhängig davon dass ich/wir uns laut ebay Richtlinien nicht korrekt verhalten haben:
Ein Kaufvertrag unter Privatleuten gilt m.W. ohne Rücktrittsrecht und die Begründung, dass der Preis nicht passt, kann sicher nicht als Rücktrittsgrund geltend gemacht werden.

Kann ich die ebay Auktion dieses "Verkäufers" durch "sofort kaufen" beenden und auf Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrages zum zuvor vereinbarten Preis beharren?

Grundsätzlich würde ich jedoch zuvor auf Lieferung u. anschließender Zahlung bestehen wollen, da sie mir ja bereits mitgeteilt hat, dass ich ihr sowieso nichts kann, da sie nicht pfändbar ist.

Den vorzeitigen Abbruch der Auktion würde ich dadurch begründen, dass mir der Gegenstand ja eigentlich schon gehört.
Wie sind meine Chancen auf DURCHSETZUNG meines Rechtes?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:

Grundsätzlich steht bei einem Kauf kein Rücktrittsrecht zu. Insoweit haben Sie Recht.

Ich würde Ihre Erklärung durch Übersendung der Kontonummer zur Rückzahlung als Annahme eines Aufhebungsvertrages verstehen. Dies ist natürlich Auslegungsfrage und es kommt auf den konkreten Wortlauf aller Erklärungen an.

Insoweit gehe ich davon aus, dass der alte Vertrag aufgehoben wurde und Ihnen keine Ansprüche hieraus zustehen. Daher halte ich – ohne genaue Tatsachenprüfung – Ihr Ansinnen für wenig erolversprechend.

Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

Rückfrage vom Fragesteller 24. September 2007 | 21:04

Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung, die ich nicht teilen kann, aber schweren Herzens akzeptieren werde, weil mir wohl nichts anderes übrig bleibt!

Eine Nachfrage. Bleibt ihre Einschätzung nach meiner Erläuterung bestehen?

Ich schrieb:

...dass ich ihr meine Bankverbindung mitgeteilt habe, weil ich Angst hatte, mein Geld nicht zurückzuerhalten.

Sie schrieb ja in ihrer Rücktrittsmail sehr dezidiert "dass ich ihr sowieso nichts könne, da sie NICHT PFÄNDBAR sei und von ihr auch nichts zu holen ist. Da könne ich ihr auch mit dem Anwalt drohen usw. usf."
Wer teilt da nicht vorsichtshalber seine Bankverbindung mit? DAS war ja genau der Grund, weil ich eben Angst hatte garnichts zu bekommen!

Also würde ich nach Ihrer Einschätzung Ärger kriegen, wenn ich besagte ebay Auktion vorzeitig beende und auf Erfüllung des Kaufvertrages zum ursprünglichen Preis beharre?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. September 2007 | 09:57

Ihre Reaktion ist sicher Auslegungssache. Trotzdem bleiben meine Bedenken.

Wenn überhaupt können Sie aber nur den alten Vertrag erfüllt verlangen. Würden Sie einen neuen Vertrag schließen (erneute Ersteigerung) müssten Sie diesen auf jeden Fall erfüllen.

Insgesamt bleibt es bei meiner sehr skeptischen Haltung, so dass ich zu Ihrem Vorgehen nicht raten kann.

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Vielen Dank für Ihre Einschätzung, der ich auf jeden Fall folge. Ich weiss worauf ich zukünfit achten muss. Sie haben mir sicher eine Menge unnötigen Stress erspart!

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