Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ein Kaufvertrag über den Laptop ist hier zustande gekommen. Zunächst einmal könnte dieser Vertrag auch nur mündlich abgeschlossen werden. Hier haben Sie jedoch den Vertrag sogar per E-Mail abgeschlossen, so dass von einem schriftlichen Vertrag ausgegangen werden kann.
Eine andere Frage ist, ob Sie den Kaufvertragsabschluss beweisen könnten. Dies sollte durch die vorhandenen E-Mails und die begonnene Ratenzahlung aber möglich sein.
Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer des Laptops alleine durch das Angebot eines anderen günstigeren Laptops nicht zu. Um wirksam von einem Kaufvertrag zurückzutreten, bedarf es eines Rücktrittgrundes. Hierfür müsste ein Mangel an der Kaufsache vorliegen. Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.
Bei einem möglichen Widerrufsrecht ist danach zu unterscheiden, ob Sie als gewerblicher Händler anzusehen sind oder als Verbraucher.
Einem Händler obliegen gegenüber einem Verbraucher gewisse Informationspflichten. So muss er den Verbraucher auch über ein bestehendes Widerrufsrecht informieren und belehren.
Erst mit dieser Belehrung fängt eine Widerrufsfrist, innerhalb derer ein Kaufvertrag ohne Grund widerrufen werden kann, an zu laufen.
Wenn Sie somit als Händler den Laptop verkauft haben, dann könnte der Verkäufer so vorgehen wie er es getan hat und der Kaufvertrag müsste von Ihnen rückabgewickelt werden.
Sollten Sie als Verbraucher gehandelt haben, dann ist ein solcher Widerruf durch den Käufer nicht möglich und dieser hat seine Pflichten aus dem Kaufvertrag, d.h. die Zahlung des vereinbarten Preises, zu erfüllen.
Die Drohung mit einer Strafanzeige könnte für sich gesehen selbst eine Anzeige Ihrerseits rechtfertigen. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an und da in solchen Fällen meist Aussage gegen Aussage steht, ist von einem solchen Vorgehen abzuraten.
Sollten doch weitere Drohungen Ihnen gegenüber erfolgen, rate ich Ihnen an, sich mit anwaltlicher Hilfe hiergegen zu wehren.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Guten Abend Herr Müller,
zunächst vielen Dank für Ihre umfassende Antwort.
Ich bin privater Verbraucher, nicht gewerblich.
Da sich der Kunde weigert, zu zahlen, im Gegenteil, er möchte Geld, folgende Frage:
Wenn ich jetzt die Sache Ihnen übergeben würde, was würde das kosten und wer würde das bezahlen? Der Käufer oder ich?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Die Höhe der Kosten hängt vom Streitwert ab. Dieser entspricht Ihrem Interesse an der Klärung des Streitwerts. Wenn Sie möchten, dass der Käufer den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 400 € zahlt, so ist als Streitwert 400 € anzusetzen.
Die Rechtsanwaltsgebühren betragen in diesem Fall 83,54 € (inkl. MwSt). Die Kosten hierfür haben in erster Linie Sie zu tragen. Wurde der Käufer aber bereits durch ein Schreiben von Ihnen mit Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert und hat er daraufhin nicht gezahlt, obwohl Ihnen der Anspruch zusteht, so hat er grundsätzlich als Verzugsschaden auch die daraufhin entstehenden Anwaltskosten zu tragen.
Sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, so kommen zu den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 192,48 € noch Gerichtskosten in Höhe von 105 €.
Vor Gericht gilt, dass derjenige der unterliegt, den Streit vor Gericht also verliert, die gesamten Kosten zu tragen hat. Dies setzt allerdings voraus, dass er auch vollständig unterliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)