Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aus Ihren Angaben geht letztendlich nicht eindeutig hervor, ob der Verkäufer nun eine Firma oder eine Privatperson ist. Handelt es sich um eine Firma, wäre der Gewährleistungsausschluss nach § 475 BGB
unwirksam. Sie könnten dann die Gewährleistungsrechte geltend machen und auf Beseitigung des Mangels bestehen.
Mit einer Privatperson hingegen ist ein Gewährleistungsausschluss möglich. Sollte es sich jedoch tatsächlich um einen Händler handeln, der sich nunmehr im Kaufvertrag als Privatperson ausgibt, müsste geprüft werden, ob es sich hierbei nicht um eine Umgehung der Gewährleistungsrechte handelt. In diesem Fall spricht zumindest dann einiges dafür, dass der Händler nur deswegen nicht als gewerblich verkauft, um die Gewährleistungsansprüche ausschließen zu können.
Sollte es sich tatsächlich um einen privaten Verkäufer handeln, kann die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden. Dies wurde mit dem Passus " [..] durch den Käufer gekauft wie gesehen. " gemacht.
Mit dem Passus " [..] erklären die Vertragsparteien, dass eine Beschaffenheit des Kaufgegenstandes i.S.d. § 434 I Nr. 1 und Nr. 2 BGB
nicht vereinbart worden ist." wurde zudem festgelegt, dass keine bestimmte Beschaffenheit, also keine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeuges vereinbart worden ist. Das wird deshalb zusätzlich gemacht, weil sich ein Gewährleistungsausschluss nicht auf konkret zugesicherte Eigenschaften beziehen kann, Urteil VIII ZR 92/06
des BGH vom 29.11.2006. Für Beschaffenheitsvereinbarungen kann die Gewährleistung also nicht ausgeschlossen werden. Mit obiger Formulierung stellt der Verkäufer sicher, dass keine solche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde und es sich damit um einen vollständigen Gewährleistungsausschluss handelt.
Der Gewährleistungsausschluss umfasst allerdings zunächst nur offensichtliche Mängel. Denn nach § 442 BGB
ist die Gewährleistung auch dann ausgeschlossen, wenn der Käufer, also Sie, den Mangel bei Übergabe kennt. Daher hat der Verkäufer weiterhin folgenden Passus aufgenommen: "Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass der Käufer das Fahrzeug deshalb zu dem angegebenen Kaufpreis erwirbt, weil der Verkäufer nicht ausschließen kann, dass das Fahrzeug versteckte Mängel aufweisen kann und der Käufer auf eine Untersuchung des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt ausdrücklich verzichtet hat." Damit sind dann auch versteckte Mängel vom Gewährleistungsausschluss erfasst.
Nach § 444 BGB
kann sich der Verkäufer jedoch auf einen Gewährleistungsausschluss nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Wusste der Verkäufer also bei Verkauf bzw. bei der Übergabe des Fahrzeugs bereits, dass ein Fehler beim Öldruck vorliegt, kann er sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Dies wird er jedoch behaupten und sich auf die obige Klausel berufen. Für die Behauptung, der Verkäufer habe Sie arglistig getäuscht, sind Sie allerdings darlegungs- und beweispflichtig. Sie müssen also nachweisen, dass der Verkäufer vom fehlerhaften Öldruck wusste. Darüber hinaus wäre noch klären, ob tatsächlich auf eine Untersuchung in einer Fachwerkstatt verzichtet wurde.
Ich würde Ihnen raten, sich einmal mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen, ihm den Mangel mitzuteilen und ihn aufzufordern, diesen zu beseitigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Krüger-Fehlau,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort zu meiner Frage. Allerdings ist mir eines noch nicht klar.
Zunächst können wir davon ausgehen, dass der Kunde als Firma verkauft und nicht als Privatperson. Im Kaufvertrag steht eindeutig als Verkäufer
unter Angabe des Firmennamens:
Verkäufer
Firma xy
Name zx
Straße
PLZ Ort
Gehen wir also davon aus, dass
a) der Mangel bereits vor Kauf existierte und nicht erst nach dem Kauf entstanden ist
und b) der Verkäufer davon wusste
würde ich arglistig getäuscht worden sein und der Verkäufer wäre Schadensersatzpflichtig?
Bestand der Mangel zwar vor Kauf aber der Verkäufer wusste nichts hiervon, hat er (trotzdem er gewerblicher Verkäufer ist) die Gewährleistung erfolgreich ausgeschlossen?
Habe ich Sie hierzu richtig verstanden? Können Sie mir die Rechtsgrundlage hierfür bitte nennen.
Vielen Dank,
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Habe ich Sie hierzu richtig verstanden?
Nicht ganz. :-)
Sie müssen unterscheiden zwischen einem gewerblichen und einem privaten Verkäufer. Das ging nur aus Ihrer Schilderung nicht ganz eindeutig hervor.
Handelt es sich um einen gewerblichen Verkäufer und haben Sie als Privatperson gekauft, liegt ein Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB
vor. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Das regelt § 475 BGB
. Es stellt sich also gar nicht die Frage der Arglist, da Ihnen dann in jedem Fall die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB
zur Seite stehen.
Darüber hinaus enthält § 476 BGB
eine Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten. Hiernach wird bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten 6 Monate seit Übergabe vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen. Kann er dies nicht, bleibt es bei der Vermutung.
Fordern Sie also den Verkäufer unter Nennung des Mangels zur Nachbesserung auf. Setzen Sie ihm hierfür eine Frist und verschicken per Einschreiben/Rückschein. Sollte der Verkäufer der Aufforderung nicht nachkommen, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Mit freundlichem Gruß
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin