Sehr geehrte Ratsuchende,
ich brauche unbedingt den Vertrag.
Bitte laden Sie den hier hoch.
Sie können Ihn mir auch direkt unter
ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
zukommen lassen.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das von Ihnen Geschilderte so nicht zur Kündigung reichen wird.
Aber möglicherweise liegt nach dem Vertrag eine unangemessene Benachteiligung vor.
Dazu wird der Vertrag benötigt.
Ich werde die Antwort dann ergänzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Sehr geehrte Ratsuchende,
hier werden die Aufnahmegebühren und für zwei Monate die Schulgelder gezahlt werden müssen.
Die Rechtsprechung hat eine zweimonatige Kündigungsfrist für rechtens angenommen (BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az.: III ZR 74/07).
Das wird man auch hier annehmen können.
Die Veränderungen im privaten und beruflichen Umfeld spielen keine Rolle für einen frühere Kündigung.
Das liegt allein in der Risikosphäre Ihrer Tochter.
Aber die Schule kann sich auch nicht auf § 19 der AGB berufen.
Diese Klausel ist unwirksam:
Danach muss auf jeden Fall und ohne Ausnahme die volle Schulgebühr gezahlt werden, wenn die Ausbildung vorzeitig beendet wird.
Das ist aber eine unangemessene Benachteiligung, da auch gezahlt werden müsste, wenn die Schule grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich den Grund für den Abbruch gesetzt hat.
Und das führt dann zur Unwirksamkeit der Klausel.
Dann aber sind die oben genannten Grundsätze heranzuziehen und eben für zwei Moante und Aufnahmegebühr zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle