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Kündigung Schulvertrag private Kosmetikschule

15. April 2025 14:44 |
Preis: 45,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Es geht um die Kündigung eines privaten Schulvertrages.

meine Tochter 24 Jahre hat am 24.09.2024 einen Schulvertrag unterschrieben (Kosmetikschule) für Start 20.2.2025. Leider ist sie in eine finanzielle Not geraten. Das Familienunternehmen in dem sie angestellt war musste im Januar Insolvenz anmelden. Sie hat ihre Anstellung, ihre Wohnung und 6 Monate Gehaltsrückstände verloren. Sie kann sich die Schule (Gebühren gesamt 5850€) derzeit nicht leisten. Zudem hat sie seit kurzem einen neuen Arbeitsplatz, der sehr weit entfernt (komplett entgegengesetzte Richtung) von der Schule ist. Sie müsste 3 mal die Woche am Abend 170 km einfach fahren. Was örtlich und zeitlich mit dem neuen Job nicht zumutbar bzw. machbar ist. Am 05.01.2025 hat Sie den Vertrag in einem Email an das Office gerichtet, gekündigt und die Sachlage ausführlich beschrieben. Mit der Bitte um Bestätigung der Kündigung. Die Bestätigung ist nicht erfolgt.
Am 12.3.2025 hat sie eine Email vom Office der Schule erhalten. Mit der Nachfrage wieso sie nicht zur Schule kommt (3 Wochen nach Kursstart). Sofort hat meine Tochter die Mail beantwortet und wieder auf die Kündigung vom 05.01.2025 hingewiesen. Wieder mit der Bitte zum Rückmeldung und Bestätigung. Es kam wieder keine Reaktion. Auf Anrufe wurde schon am 05.01.2025 bei Kündigung und auch im März nach dem Schreiben nicht reagiert.
Am 02.04.2025 erhielt sie stattdessen eine Zahlungserinnerung über die Schulgebühren für 3 Monate, Materialkosten und Anmeldegebühr - gesamt 1775€. Auch daraufhin wurden ihre Anrufe nicht angenommen.
Erst als ich (Mutter) um Rückruf gebeten habe (anonym - mit Angabe Interesse an einem Kurs) bekam ich das Office ans Telefon und versuchte die Sachlage zu besprechen.
Dort wurde sehr unfreundlich auf die Schulleitung verwiesen und ein Rückruf der Leitung versprochen. Dieser Rückruf kam natürlich nicht. Wir bekamen ein Email mit der Aussage, dass keine persönlichen Gespräche gewünscht sind, weil das in ihrer Vergangenheit zu Problemen geführt hätte. Also wieder keine Klärung.
Jetzt haben wir nochmals eine ausführliche Email an die Leitung verfasst und um einen Termin vor Ort gebeten. Nun haben wir einen Gesprächstermin erhalten. Nicht aber mit der Leitung sondern der Stellvertretung. Die Kommunikation mit der Schule ist sehr schwierig und es wirkt unpersönlich und unseriös.
Meine Frage ist? Sind wir verpflichtet dieses Schulgeld, Materialkosten usw. zu bezahlen.
Der Vertrag enthält keine Kündigungsklausel nur eine Abbruchsklausel, die besagt, dass nach Abbruch des Kurses die vollen Kursgebühren zu zahlen sind. Kann der Vertrag gekündigt werden und welche Kündigungsfristen sind einzuhalten wenn keine Kündigungsklausel vertraglich geregelt ist.
Das Widerrufsrecht ist 2 Wochen nach der Unterschrift/Bestätigung abgelaufen.
Meine Tochter hat den Kurs aber nicht angetreten. Die Kündigung war 6 Wochen vor Start.
Mit welchen Kosten können wir da rechnen. Wie sieht es da rechtlich aus.

15. April 2025 | 15:12

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich brauche unbedingt den Vertrag.

Bitte laden Sie den hier hoch.

Sie können Ihn mir auch direkt unter

ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de

zukommen lassen.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das von Ihnen Geschilderte so nicht zur Kündigung reichen wird.

Aber möglicherweise liegt nach dem Vertrag eine unangemessene Benachteiligung vor.

Dazu wird der Vertrag benötigt.

Ich werde die Antwort dann ergänzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Ergänzung vom Anwalt 15. April 2025 | 16:19

Sehr geehrte Ratsuchende,

hier werden die Aufnahmegebühren und für zwei Monate die Schulgelder gezahlt werden müssen.

Die Rechtsprechung hat eine zweimonatige Kündigungsfrist für rechtens angenommen (BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az.: III ZR 74/07).

Das wird man auch hier annehmen können.

Die Veränderungen im privaten und beruflichen Umfeld spielen keine Rolle für einen frühere Kündigung.

Das liegt allein in der Risikosphäre Ihrer Tochter.

Aber die Schule kann sich auch nicht auf § 19 der AGB berufen.

Diese Klausel ist unwirksam:

Danach muss auf jeden Fall und ohne Ausnahme die volle Schulgebühr gezahlt werden, wenn die Ausbildung vorzeitig beendet wird.

Das ist aber eine unangemessene Benachteiligung, da auch gezahlt werden müsste, wenn die Schule grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich den Grund für den Abbruch gesetzt hat.

Und das führt dann zur Unwirksamkeit der Klausel.

Dann aber sind die oben genannten Grundsätze heranzuziehen und eben für zwei Moante und Aufnahmegebühr zu zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

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