Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt, wobei ich Sie bitte zu beachten, dass mir der Kaufvertrag nicht vorliegt:
Nach den hier von Ihnen gemachten Angaben hat der Verkäufer wohl leider recht. Wenn lediglich unverbindlich eine Lieferfrist in Aussicht gestellt worden ist, müssten Sie tatsächlich abwarten, bis die Lieferung möglich ist. Schadenersatz steht Ihnen dann leider nicht zu, da kein fixer Termin vereinbart worden ist.
Sollte die Behauptung des Verkäufers stimmen, dass Lieferschwierigkeiten beim Hersteller für die Verspätung ursächlich sind, wären die Verspätung auch tatsächlich nicht von dem Verkäufer zu vertreten und mithin auch aus diesem Grunde ein Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen.
Somit bleibt Ihnen nach meiner Einschätzung also nur die Wahl zwischen Abwarten oder Rücktritt.
Ich möchte aber nochmals darauf hinweisen, dass sich aus dem Kaufvertrag durchaus etwas anderes, also auch ein Anspruch auf Schadenersatz, ergeben könnte.
Ich bedaure, dass ich Ihnen keine positivere Auskunft geben kann, hoffe aber, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Mit freundlichen Grüßen aus Mainz
Nino Jakovac
Rechtsanwalt
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