Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Der Passus ist kein Vorkaufsrecht. Jedoch können Sie danach den Hund nur verkaufen, wenn der Züchter dem Verkauf oder der Weitergabe an Dritte schriftlich zustimmt.
2. Fraglich ist aber, ob eine solche Klausel wirksam ist. Wenn es sich bei dem Vertrag um einen individuell mit Ihnen ausgehandelten Vertrag handelt, müssen Sie die Zustimmung vor Verkauf einholen. Sollte der Vertrag vorformuliert vom Verkäufer vorgelegt worden sein, kann die Regelung über die Zustimmung gemäß § 307 Abs. 1, 2 Ziff. 2 BGB
unwirksam sein. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Wenn der Züchter ein berechtigtes Interesse daran hat, informiert zu werden, z.B. weil der Hund von einer teueren Zuchthündin und Rüden stammt, kann die Klausel wirksam sein.
3. Wenn jedoch derartige Voraussetzungen nicht vorliegen, ist ein berechtigtes Interesse des Verkäufers über den Aufenthalt eines jeden Tieres nicht verständlich. Dann ist die Klausel unwirksam und Sie müssen nicht über den Verkauf informieren.
Für eine verbindliche Beurteilung müssen Sie die gesamten Sachverhaltsumstände mitteilen und es bedarf einer genauen Analyse des Vertrags, was zu diesem Betrag nicht möglich ist.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
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FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Der Hund ist krank ( Diabetes Insipidus) und von daher nicht zur Zucht geeignet.
Kann mir also allen ernstes der Züchter die Zustimmung zum Verkauf verwehren, wenn ich aus welchen Gründen auch immer ,den Hund nicht mehr behalten kann? Ich dachte immer mit Zahlung des Kaufpreises geht er in mein Eigentum über.
Muss ich eventuell noch Bedingungen des Züchters akzeptieren, wenn ich gerade froh bin, einfach ein gutes Zuhause gefunden zu haben?
Muss ich den Hund vielleicht sogar an den Züchter zurück geben? Oder muss ich dies nicht akzeptieren?
vielen Dank
In Deutschland gilt die Vertragsfreiheit. Solange eine Klausel nicht sittenwidrig ist, ist sie demnach wirksam und von Ihnen einzuhalten. Wenn Sie den Hund jedoch aus bestimmten Gründen nicht behalten können, weil Sie z.B. die Kosten nicht mehr tragen können, kann der Züchter seine Zustimmung nicht verweigern. Sie müssen ihm dann wie vereinbart Mitteilung über die Abgabe machen und um seine Zustimmung bitten (Fristsetzung). Wenn die Frist abgelaufen ist und IHnen der Behalt des Hundes tatsächlich unzumutbar ist, können Sie ihn -voraussichtlich ohne Folgen- abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin