Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kauf uhr

| 4. Dezember 2024 21:35 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
Uhr bei Kleinanzeigen gekauft.
Beschreibung war OK bis auf Funktion Gangreserve lt. Beschreibung 42 Std.
Hat aber nur 5 Std.
Rep.-kosten 850€
Verkäufer redet sich mit Gewährleistung s
Ausschluss heraus.
Mfg schreiber

4. Dezember 2024 | 22:35

Antwort

von


(1350)
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Es gibt hier mehrere Ansätze, weshalb durchaus ein Anspruch Ihrerseits bestehen kann:

1.Ist der Verkäufer wirklich kein Unternehmer? Sonst wäre ein Gewährleistungsausschluss unwirksam. Hier sollte man über den Verkäufer recherchieren und u.a. weitere Angebote/Verkäufer prüfen.

2. Je nach Formulierung Kann man darüber streiten, ob ein Gewährleistungsausschluss wirksam formuliert wurde.

3. Wenn der Verkäufer hier bewusst falsche Angaben hemacht hat, handelt es sich um arglistige Täuschung und ein Gewährleistungsausschluss würde nicht greifen.

4. Zudem gibt es gute Argumente, dass aufgrund der Beschreibung als Grundlage des Kaufs der Ausschluss hier für die Frage der Gangreserve gar nicht greift, da man hier eine Beschaffenheitsvereinbarung annehmen kann, vgl. BGH, 29.11.2006 – VIII ZR 92/06:

Zitat:
Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit ( § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet ( § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann ( § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).


Wenn man also von den 42h als Beschaffenheitsvereinbarung ausgeht, greift hier der Gewährleistungsausschluss nicht.

Wenn hier der Verkäufer nicht einlenkt, wäre der Anspruch dann gerichtlich durchzusetzen, was aufgrund etwaiger Sachverständigenkosten pp. natürlich leider mit nicht ganz unerheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden ist.

Eine außergerichtliche Einigung wäre daher sicherlich zu bevorzugen, so dass Sie noch einmal versuchen sollten, den Verkäufer mit den entsprechenden Argumenten zu überzeugen.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Bewertung des Fragestellers 8. Dezember 2024 | 08:11

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. Dezember 2024
5/5,0

ANTWORT VON

(1350)

August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht