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Kauf kommunales Grundstück Kaufpreis

19. Dezember 2015 11:53 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In Abstimmung mit der Kommune habe ich für ein kommunales Grundstück im Außenbereich einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erarbeitet. Dieser Plan ist bestätigt und es soll zum Abschluss des Durchführungsvertrags kommen.

Die Kommune hat mich aufgefordert einen öff. bestellten Gutachter für die Ermittlung
des Grundstückswertes zu beauftragen.
Die Kommune sieht den Wertermittlungsstichtag (Qualitätsstichtag) zum aktuellen Termin.
Ich habe jedoch den Auftrag erteilt, den Wert vor der Erstellung des BPlanes zu nehmen.
(kein Bauland).

Frage : Welchen Preis muss ich zahlen - ich habe ja erst das Grundstück mit einem
5 stelligen Betrag aufgewertet?
Sollte der akuelle Preis rechtmäßig sein - Kann ich dann meine Planungsleistungen abziehen -wie werden meine Eigenleistungen berechnet?

19. Dezember 2015 | 12:44

Antwort

von


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Tel: 0511 1322 1696
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

hinsichtlich des Zeitpunktes der Bewertung kommt es darauf an, was vereinbart worden ist. Ich gehe davon aus, dass es an konkreten Regelungen mangelt, sodass die Bewertung rein objektiv zum Zeitpunkt des Verkaufes zu erfolgen hat, allerdings dann mit der Maßgabe, dass Ihnen die Aufwendungen zu ersetzen sind, die die Kommune Ihnen angetragen hatte.

Es könnte sich zwar auch auf den Standpunkt gestellt werden, dass der damalige Wert in Betracht zu ziehen wäre, allerdings kann in Grundstücksgeschäften die Kommune nicht zum Verkauf gezwungen werden, sodass es erneut auf einen Geldersatz hinausliefe, sodass der jetzige Wert abzüglich Ihrer Aufwendungen heranzuziehen ist.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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