Sehr geehrter Fragesteller,
hinsichtlich des Zeitpunktes der Bewertung kommt es darauf an, was vereinbart worden ist. Ich gehe davon aus, dass es an konkreten Regelungen mangelt, sodass die Bewertung rein objektiv zum Zeitpunkt des Verkaufes zu erfolgen hat, allerdings dann mit der Maßgabe, dass Ihnen die Aufwendungen zu ersetzen sind, die die Kommune Ihnen angetragen hatte.
Es könnte sich zwar auch auf den Standpunkt gestellt werden, dass der damalige Wert in Betracht zu ziehen wäre, allerdings kann in Grundstücksgeschäften die Kommune nicht zum Verkauf gezwungen werden, sodass es erneut auf einen Geldersatz hinausliefe, sodass der jetzige Wert abzüglich Ihrer Aufwendungen heranzuziehen ist.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
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