Sehr geehrter Fragesteller,
die Regelung im Kaufvertrag ist eindeutig. Die Gemeinde hat den Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück zum heutigen Zeitpunkt hat, denn im Vertrag ist die Regelung getroffen, dass der damalige Verkäufer, also die Gemeinde höchstens den Verkehrswert zu zahlen hat, der sich im Zeitpunkt der Rückübertragung, also zur heutigen Zeit ergibt.
Falls keine Einigung erfolgt, so ist der Verkehrswert, den der Gutachterausschuss bestimmt, maßgebend.
Gerichtsurteile in vergleichbaren Fällen gibt es nicht, so meine Recherche.
Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, da die Klausel im Vertrag eindeutig ist und auch in Gesetzen, etwa § 164
Baugesetzbuch Regelungen gleichen Inhalts getroffen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Draudt,
sind Sie sich Ihrer Einschätzung sicher? Der von Ihnen aufgeführte § 164 BauGB
behandelt "Sädtebauliche Sanierungsmaßnahmen". Gibt es andere Gesetzestexte?
Ich stelle meine Nachfrage, weil ich die Beurteilung eines Notars erhalten habe. Dieser ist der Meinung, dass die Gemeinde lediglich den damaligen Kaufpreis zahlen muss.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
die Zahlung des Kaufpreises könnte nur dann in Frage kommen, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert in Frage kommt. Dann könnte eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB
in Frage kommen, vgl. BGH Entscheidung vom 05.03.2010, Az. V ZR 60/09
.
Anhaltspunkte hierzu in Ihrer Frage lassen sich jedoch nicht entnehmen, so dass es auf Grund der hier erfolgten Ersteinschätzung bei meiner Antwort bleibt.
Den § 164 BauGB
hatte ich als Anhaltspunkt zitiert.
Sollten Sie die Sache weiter verfolgen wollen, so müssten Sie sich an einen Anwalt wenden und diesem den gesamten Kaufvertrag vorlegen.
Dieses Forum dient einer ersten Orientierung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin