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Grundstück: Rückübertragung zum Kaufpreis oder Verkehrswert?

27. März 2015 08:18 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

ich habe vor 16 Jahren ein unbebautes Grundstück im Gewerbegebiet einer kleinen niederbayerischen Gemeinde erworben. Es bestand Bauverpflichtung (5 Jahre). Die Gemeinde hat das Grundstück 16 Jahre nicht zurückgefordert. In dieser Zeit war es mir aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich zu Bauen.

Jetzt will die Gemeinde das Grundstück an jemand anderes verkaufen und fordert ultimativ die Rückübertragung per Notarvertrag, da ansonsten der Rechtsweg (Enteignung) eingeleitet wird. Es handelt sich um Gestaltungsrecht, deshalb kann der Anspruch nicht verjähren. Da die Enteignung für mich existenzbedrohend ist, muss ich der Rückübertragung zustimmen.

Meine Frage an Sie:

Wie ist folgender Absatz im Kaufvertrag, rechtlich abgesichert, zu interpretieren?

>>„Die Rückübertragung erfolgt gegen Erstattung des entrichteten Kaufpreises und etwa bezahlter Erschließungskosten ohne Zinszuschlag. Der heutige Verkäufer hat jedoch höchstens den im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruches bestehenden Verkehrswert zu entrichten. Können sich die Beteiligten über den Verkehrswert nicht einigen, setzt der Gutachterausschuss beim Landratsamt B*** den Verkehrswert als Schiedsgutachter fest."<<

Interpretation A:
Die Gemeinde muss lediglich den Kaufpreis zurückzahlen. Nur wenn sich das Grundstück im Wert oder Zustand verschlechtert hat, muss sie nur maximal den dann geringeren Verkehrswert zahlen.

Interpretation B:
Die Gemeinde muss den nach 16 Jahren höheren Verkehrswert bezahlen. Im Streitfall durch den Gutachterausschuss festgelegt.

Bitte antworten Sie nur, wenn Sie sich sicher sind und auf passende Urteile verweisen können. Aufgrund Ihrer Antwort werde ich entscheiden ob ich mich diesbezüglich auf einen Rechtsstreit einlasse.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen!

Sehr geehrter Fragesteller,

die Regelung im Kaufvertrag ist eindeutig. Die Gemeinde hat den Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück zum heutigen Zeitpunkt hat, denn im Vertrag ist die Regelung getroffen, dass der damalige Verkäufer, also die Gemeinde höchstens den Verkehrswert zu zahlen hat, der sich im Zeitpunkt der Rückübertragung, also zur heutigen Zeit ergibt.
Falls keine Einigung erfolgt, so ist der Verkehrswert, den der Gutachterausschuss bestimmt, maßgebend.

Gerichtsurteile in vergleichbaren Fällen gibt es nicht, so meine Recherche.
Dies ist auch nicht weiter verwunderlich, da die Klausel im Vertrag eindeutig ist und auch in Gesetzen, etwa § 164 Baugesetzbuch Regelungen gleichen Inhalts getroffen sind.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 27. März 2015 | 11:28

Sehr geehrte Frau Draudt,

sind Sie sich Ihrer Einschätzung sicher? Der von Ihnen aufgeführte § 164 BauGB behandelt "Sädtebauliche Sanierungsmaßnahmen". Gibt es andere Gesetzestexte?

Ich stelle meine Nachfrage, weil ich die Beurteilung eines Notars erhalten habe. Dieser ist der Meinung, dass die Gemeinde lediglich den damaligen Kaufpreis zahlen muss.

Mit freundlichem Gruß


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. März 2015 | 11:54

Sehr geehrter Fragesteller,

die Zahlung des Kaufpreises könnte nur dann in Frage kommen, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert in Frage kommt. Dann könnte eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB in Frage kommen, vgl. BGH Entscheidung vom 05.03.2010, Az. V ZR 60/09 .
Anhaltspunkte hierzu in Ihrer Frage lassen sich jedoch nicht entnehmen, so dass es auf Grund der hier erfolgten Ersteinschätzung bei meiner Antwort bleibt.
Den § 164 BauGB hatte ich als Anhaltspunkt zitiert.
Sollten Sie die Sache weiter verfolgen wollen, so müssten Sie sich an einen Anwalt wenden und diesem den gesamten Kaufvertrag vorlegen.

Dieses Forum dient einer ersten Orientierung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

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