Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ein Vertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges voraus.
Eine Einigung über den Kauf eines gebrauchten Wohnmobils zu einem Kaufpreis von EUR 100.000,00 zwischen Ihnen und dem Händler getroffen worden.
Ihre Zusendung vom 10.10.2007 stellt einen neuen Antrag nach § 150 II BGB
dar.
Nach § 151 BGB
kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.
Sie haben am 12.10.2007 eine Anzahlung in Höhe von EUR 20.000,00 geleistet.
Die Annahme eines neuen Angebots kann gem. § 151 BGB
durch Bewirken der Leistung oder Entgegennahme der Gegenleistung erfolgen. Auch bloßes Schweigen kann ausreichen, wenn der andere Teil nach den Umständen des Falles verpflichtet ist, seine etwaige Ablehnung alsbald zu erklären.
Sie haben durch Ihre Anzahlung einen Teil der vereinbarten Leistung bewirkt und der Verkäufer hat diese Teilleistung auch entgegengenommen.
Darüber hinaus hat der Verkäufer nach Gutschrift der Anzahlung geschwiegen, wo er doch nach seinen AGB verpflichtet gewesen wäre, den Besteller unverzüglich darüber zu informieren, wenn die Bestellung nicht angenommen wird.
Ein Kaufvertrag ist insoweit ohne Zweifel geschlossen worden, so dass Sie gegenüber dem Verkäufer Vertragsgerfüllung verlangen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Es gibt einschlägige Urteile u.a. durch das BGH, daß eine "Verbindliche Bestellung" sowie Anzahlung des Käufers nicht als Kaufvertrag gewertet werden muss. Die AGBs der Gegenseite sehen vor, daß lediglich der Käufer 4 Wochen an die Bestellung gebunden ist. Ein Kaufvertrag käme lt. der verbindlichen Bestellung nur dann zustande, wenn der Verkäufer die Annahme gem. vereinbarter AGB schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Dieses ist nur mündlich erfolgt.
Ein Urteil des OLG Oldenburg (AZ.: 5 U 41/99
) kommt zu dem Schluß, dass die Zusendung des Formulars „verbindliche Bestellung“ jedoch als Angebot gewertet werden kann.
Im Nachgang der Anzahlung kam es zu mehreren Telefonaten mit dem Verkäufer (u.a. Versicherung, Winterreifen, Aussenspiegel beschädigt).
Kann ich mich nun auf die Vorrangigkeit der Individualabrede § 305b berufen oder gelten nur seine AGBs?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ja, Sie können sich auf den Vorrang der Individualabrede berufen.
Soweit nach den AGB des Verkäufers der Kaufvertrag nur dann als angenommen gilt, wenn der Verkäufer die Annahme schriftlich bestätigt, findet diese Regelung aufgrund der Individualvereinbarung keine Anwendung.
Den Vorrang gegenüber AGB`s haben Individualvereinbarungen ohne Rücksicht auf die Form, in der sie getroffen worden sind, somit auch dann, wenn sie auf mündlichen Erklärungen beruhen. Das gilt auch dann, wenn durch eine AGB-Schriftformklausel bestimmt wird, dass mündliche Abreden unwirksam sind (vgl. BGH NJW 2006, 139
, Versäuminisurteil v. 21.09.2005 - XII ZR 312/02
).
AGB´s können und sollen nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt. Wollen die Parteien ernsthaft - wenn auch nur mündlich - etwas Anderes, so kommt dem der Vorrang zu (vgl. BGH aaO).
Die Berufung des Verkäufers auf die Schriftformklausel würde dazu führen, dass die zuvor getroffene Individualabrede ganz zunichte gemacht werden könnte.
Dies würde gegen das sich aus § 305 b BGB
ergebende Vorrangprinzip verstoßen.
Im Übrigen ergibt sich aus § 307 BGB
die Unwirksamkeit der Schriftformklausel in den Verkäufer-AGB, weil schriftformlose Vereinbarungen konkludent für unwirksam erklärt werden.
Beim Kunden wird so der Eindruck erweckt, dass eine mündliche Abrede unwirksam ist.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -