Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Folgende Verfahrensweise wäre Ihnen zu empfehlen:
Sie sollten dem Händler schriftlich per Einschreiben noch eine letzte Frist zur Lieferung von vier bis sechs Wochen setzen und in Ihrem Schreiben den Rücktritt vom Kaufvertrag androhen.
Wird Ihnen der Schrank dann auch in dieser Frist nicht geliefert, sollten Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten, auch hier schriftlich per Einschreiben. Zugleich sollten Sie binnen einer Frist von zwei Wochen die Anzahlung zurückfordern. Zwar gäbe es stattdessen die Möglichkeit, auf Erfüllung zu klagen, sprich auf Lieferung des Scchranks. Dies wäre jedoch nicht zu empfehlen, da der Händler versuchen könnte, sich auf eine Nicht-Lieferbarkeit des Schranks zu berufen. Außerdem könnte die Vollstreckung eines solchen Urteils langwierig und komplex werden. Bei Nicht-Lieferung des Schranks trotz Nachfrist empfehle ich also den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Schadensersatz könnten Sie dann fordern, wenn Ihnen durch die Nicht-Lieferung ein in Geld zu bemessender Schaden entstanden wäre. Zum Beispiel dann, wenn Sie den gleichen Schrank nun bei einem anderen Händler zu einem höheren Preis bestellen würden.
Sollte Ihnen der Schrank innerhalb der empfohlenen Nachfrist doch noch geliefert werden, stünde Ihnen zunächst einmal kein Rabatt zu. Sollte Ihnen aufgrund der Verspätung jedoch ein finanzieller Schaden entstanden sein, könnten Sie den Schadensersatzanspruch mit der Kaufpreis-Restzahlung verrechnen. Allerdings gehe ich nach erster Einschätzung nicht davon aus, dass bloß aufgrund der Verspätung ein finanzieller Schaden entstanden ist.
Eine gesetzliche Lieferfrist gibt es hier nicht.
Gleichwohl müssen Sie sich nicht auf unbestimmte Zeit hinhalten lassen. Ich empfehle Ihnen die oben beschriebene Vorgehensweise und wünsche Ihnen, dass Ihnen der Schrank dann doch noch zugeht. Anderenfalls sollten Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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