Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ihre Rechte hängen entscheidend von zwei Faktoren ab: 1. Wer ist ihr Vertragspartner - der Händler oder die Privatperson, die Vorbesitzer war? 2. Wurde in dem Vertrag die Gewährleistung ausgeschlossen?
Der Ausschluß der Gewährleistung ist nur zulässig, wenn eine Privatperson den Wagen verkauft. Ein Händler kann die Gewährleistung nicht ausschließen. Der Händler haftet damit in jedem Fall für Mängel an dem Fahrzeug.
Die Privatperson haftet bei Ausschluß der Gewährleistung nur, wenn sie arglistig falsche Angaben macht oder arglistig etwas verschweigt. Arglist ist dabei auch bereits dann zu bejahen, wenn der Verkäufer Angaben "ins Blaue hinein" macht. Er kann daher nicht ohne weiteres Unfallfreiheit zusichern, wenn er sich nicht sicher ist, ob das Fahrzeug tatsächlich unfallfrei ist.
Wie so eben aufgezeigt, sind hier noch einige Fragen offen, um Ihre Frage abschließend beantworten zu können. Nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragemöglichkeit, um Ihre Angaben zu ergänzen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Sonja Richter
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Hallo,
ja der Wagen ist beim Händler gekauft und es bestand eine 12monatige Gewährleistung.
Lediglich: Alle Nebenabreden bestimmen der Schriftform. Es wurden seitens des Verkäufers keine Zusicherungen gemacht.
Habe ich rechtiche Möglichkeiten?
MFG
Sehr geehrter Fragesteller,
da der Verkäufer ein Händler ist, stehen Ihnen grundsätzlich Gewährleistungsrechte zu. Es ist auch zulässig, die Gewährleistungszeit - wie in Ihrem Fall - auf ein Jahr zu reduzieren.
Für die Gewährleistungsansprüche, zu denen auch ein Minderungsanspruch gehört, ist Voraussetzung, daß das Fahrzeug mangelhaft ist. Ein Mangel liegt entweder vor, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder wenn das Fahrzeug nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist (§ 434 BGB
). Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft liegt hier nicht vor, da es - jedenfalls keine schriftlichen - Zusicherungen gibt. Jedoch gehört die Unfallfreiheit zu den üblichen Beschaffenheiten eines Gebrauchtfahrzeugs (vgl. BGH NJW 82, 435
und BGH Az.: VIII ZR 330/06
). Sie durften daher auch ohne explizite Mitteilung darauf vertrauen, daß der Wagen unfallfrei ist. Der Händler hätte Sie auf den Unfallschaden hinweisen müssen. Als Händler hätte er den Schaden auch erkennen müssen. Er kann daher für diesen Mangel haftbar gemacht werden.
Somit sehe ich für Sie Chancen, Minderung im Rahmen eines Gewährleistungsanspruchs mit Erfolg geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -