Sehr geehrter Ratsuchender,
Ansprüche Ihrerseits auf Rückabwicklung des Kaufs können Sie nur gegen den Verkäufer geltend machen, dies ist nach Ihren Angaben der Mitinhaber, in dessen Auftrag der Händler den Verkauf durchgeführt hat. Denn die rechtlichen Wirkungen einer Willenserklärung des Stellvertreters treffen nach § 164 BGB
grundsätzlich die Person des Vertretenen.
Als Anspruchsgrundlage für den Rücktritt vom Vertrag steht Ihnen die Vorschrift des § 437 Nr. 2 BGB
zur Verfügung, da die Unfallfreiheit des Fahrzeugs vereinbart, aber in Wahrheit nicht gegeben ist, also ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
vorliegt. Dieser Mangel war Ihnen beim Kauf auch nicht bekannt gewesen (§ 442 BGB
), so dass Sie die Rechte aus Sachmängelhaftung meines Erachtens nach überschlägiger Prüfung des Falles durchaus mit Erfolg geltend machen können.
Eine vorherige Fristsetzung (§ 323 Abs. 1
, 440 BGB
) ist hier nicht erforderlich gewesen, weil eine Nachbesserung hier nach der Art des Mangels unmöglich ist.
Gegen den Gebrauchtwagen-Prüfer können Sie zwar wegen des unrichtigen Gutachtens dem Grunde nach auch rechtlich vorgehen, aber wenn Sie den Kaufvertrag rückabwickeln, nur insoweit als Ihnen darüber hinaus noch ein Nachteil aus der fehlerhaften Arbeit entstanden ist (insbesondere die Kosten des Gutachtens und sonstige Aufwendungen).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weiterhelfen. Sollte noch Etwas unklar oder offen geblieben sein, können Sie gerne rückfragen.
Die von mir zitierten Rechtsquellen finden Sie unter dem nachfolgend benannten Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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